Keine Pflichtteilsentziehung bei Verweigerung der Pflege

Der Erblass­er ist seit einem Unfall pflegebedürftig gewe­sen. Da seine Tochter sich weigerte, die Pflege des Erblassers zu übernehmen, hat dieser sie durch ein Tes­ta­ment enterbt. Zur Alleinerbin wurde die Frau einge­set­zt, die die Betreu­ung und Pflege des Erblassers über­nom­men hat­te. Die Pflegeper­son ver­trat die Ansicht, dass die Tochter des Erblassers kein Anspruch auf ein Pflicht­teil habe. Nach­dem die Vorin­stanz dieser Ansicht nicht gefol­gt war und die Pflicht­teilsentziehung verneinte, hat sich das Ober­lan­des­gericht Frank­furt mit dem Fall beschäftigt. Das Ober­lan­des­gericht hat sich im Ergeb­nis der Entschei­dung des Landgericht­es angeschlossen. Der Anspruch der Tochter des Erblassers auf den Pflicht­teil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB wurde bejaht. Zur Begrün­dung führte das Ober­lan­des­gericht Frank­furt aus, die Voraus­set­zun­gen für die Entziehung des Pflicht­teils nach § 2333 BGB seien nicht gegeben. Nicht jedes Fehlver­hal­ten eines Kindes, welch­es zu ein­er Ent­frem­dung oder einem Zer­würf­nis mit dem Erblass­er führt, könne eine Pflicht­teilsentziehung recht­fer­ti­gen. Das Ober­lan­des­gericht ver­trat die Auf­fas­sung, dass andern­falls das Pflicht­teil­srecht der Kinder ins Leere laufen und jede prak­tis­che Bedeu­tung ver­lieren würde. Im Ergeb­nis ist also festzuhal­ten, dass der Pflicht­teil nur unter den engen Voraus­set­zun­gen des §§ 2333 BGB aus­geschlossen wer­den kann.