Der Erblasser ist seit einem Unfall pflegebedürftig gewesen. Da seine Tochter sich weigerte, die Pflege des Erblassers zu übernehmen, hat dieser sie durch ein Testament enterbt. Zur Alleinerbin wurde die Frau eingesetzt, die die Betreuung und Pflege des Erblassers übernommen hatte. Die Pflegeperson vertrat die Ansicht, dass die Tochter des Erblassers kein Anspruch auf ein Pflichtteil habe. Nachdem die Vorinstanz dieser Ansicht nicht gefolgt war und die Pflichtteilsentziehung verneinte, hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Fall beschäftigt. Das Oberlandesgericht hat sich im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichtes angeschlossen. Der Anspruch der Tochter des Erblassers auf den Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB wurde bejaht. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Frankfurt aus, die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB seien nicht gegeben. Nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, welches zu einer Entfremdung oder einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, könne eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass andernfalls das Pflichtteilsrecht der Kinder ins Leere laufen und jede praktische Bedeutung verlieren würde. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Pflichtteil nur unter den engen Voraussetzungen des §§ 2333 BGB ausgeschlossen werden kann.
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