Nach einer Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 05.03.2018 – 6 UF 116/17) ist der Sommerferienumgang bei einem zweijährigen Kind auf zwei Wochen zu begrenzen. In dem Alter sei eine längere Trennung des Kindes von der Hauptbetreuungsperson nicht zulässig.
Im entscheidungserheblichen Fall wurde dem Kindesvater, welcher mit der Kindesmutter in Trennung lebte, ein Ferienumgangsrecht mit der zweijährigen Tochter von zwei Wochen eingeräumt. Damit war die Kindesmutter, bei welcher das Kind hauptsächlich lebte, nicht einverstanden.
Eine dagegen eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hatte vor dem Saarländischen OLG keinen Erfolg. Dieses bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts St. Wendel. Die Einräumung eines Ferienumgangs sei im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 I BGB angezeigt um die Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechtzuerhalten und zu festigen. Ein solcher Ferienumgang sei jedoch bei einem Alter des Kindes von zwei Jahren auf zwei Wochen zu begrenzen. Ein längerer Ferienumgang sei bei einer angespannten Elternbeziehung aufgrund der längeren Trennung des Kindes von der Hauptbetreuungsperson unter Bindungsaspekten nicht angezeigt.