Sommerferienumgang bei zweijährigem Kind: Zwei Wochen sind dafür angemessen

Sommerferienumgang

Nach ein­er Entschei­dung des saar­ländis­chen Ober­lan­des­gerichts (Beschluss vom 05.03.2018 – 6 UF 116/17) ist der Som­mer­fe­rienum­gang bei einem zwei­jähri­gen Kind auf zwei Wochen zu begren­zen. In dem Alter sei eine län­gere Tren­nung des Kindes von der Haupt­be­treu­ungsper­son nicht zulässig.

Im entschei­dungser­he­blichen Fall wurde dem Kindes­vater, welch­er mit der Kindesmut­ter in Tren­nung lebte, ein Ferienum­gangsrecht mit der zwei­jähri­gen Tochter von zwei Wochen eingeräumt. Damit war die Kindesmut­ter, bei welch­er das Kind haupt­säch­lich lebte, nicht einverstanden.

Eine dage­gen ein­gelegte Beschw­erde der Kindesmut­ter hat­te vor dem Saar­ländis­chen OLG keinen Erfolg. Dieses bestätigte die Entschei­dung des Amts­gerichts St. Wen­del. Die Ein­räu­mung eines Ferienum­gangs sei im Rah­men des Umgangsrechts nach § 1684 I BGB angezeigt um die Bindun­gen des Kindes zum Umgangs­berechtigten aufrechtzuer­hal­ten und zu fes­ti­gen. Ein solch­er Ferienum­gang sei jedoch bei einem Alter des Kindes von zwei Jahren auf zwei Wochen zu begren­zen. Ein län­ger­er Ferienum­gang sei bei ein­er anges­pan­nten Eltern­beziehung auf­grund der län­geren Tren­nung des Kindes von der Haupt­be­treu­ungsper­son unter Bindungsaspek­ten nicht angezeigt.