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Hier haben wir häufig auftretende Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht für Sie zusammengestellt. Die Inhalte können eine individuelle Beratung jedoch nicht ersetzen. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.
Bei einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt. Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen, formelle Fehler müssen sogar binnen einer Woche beim Arbeitgebenden angezeigt werden. Verstreicht diese Frist tatenlos, ist die Kündigung rechtswirksam und Ansprüche, die ggf. bestehen, können nicht mehr durchgesetzt werden.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist oft langwierig und müßig — für beide Parteien — und auch nicht immer notwendig. Daher suche ich in erster Linie den Dialog, um gegebenenfalls zu einer gütlichen außergerichtlichen Einigung zu gelangen.
Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wäre der Arbeitgebende verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen und den Arbeitnehmenden weiter zu beschäftigen. Es mag aber nicht immer sinnvoll sein, um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu kämpfen. Der Ausspruch einer Kündigung kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem tief erschüttern. Eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen endet daher mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, auch wenn dafür in der Regel kein Anspruch besteht. Ich berate und unterstütze Sie daher auch gerne bei der Aushandlung oder Überprüfung von Abfindungsansprüchen.
Im Arbeitsrecht ist eine sogenannte Ermahnung von der Abmahnung zu unterscheiden. Letztere enthält eine Kündigungsandrohung, die bei einer Ermahnung nicht erfolgt. Eine Ermahnung ist verbunden mit der Aufforderung, genau jenes fehlerhafte Verhalten einzustellen.
Sowohl die Ermahnung als auch die nachfolgend thematisierte Abmahnung muss genau darlegen, was dem Arbeitnehmenden konkret vorgeworfen wird. Zu bezeichnen ist, was bemängelt wird bzw. nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht und seit wann das Fehlverhalten besteht bzw. ob es sich um ein einmaliges Vorkommen handelt. Die Erläuterungen müssen über ein bloßes Werturteil hinausgehen, ansonsten entsteht ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte, der gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden kann.
Die Abmahnung hingegen ist der Vorbote (vergleichbar einer gelben Karte im Fußball) einer verhaltensbedingten Kündigung. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen in der Abmahnung enthalten sein. Hier geht es um die konkrete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, z. B. Zuspätkommen, unentschuldigt Fehlen oder das nicht ordnungsgemäße Erledigen der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Von Relevanz ist der Hinweis darauf, dass der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden wiederholungsfrei kündigen wird. Bei erneutem Verstoß ist die Kündigung möglich.
Eine Änderungskündigung beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es mit geänderten, meist für den Arbeitnehmenden schlechteren Bedingungen, fortzuführen. Arbeitgebende können einzelne Teile des Arbeitsvertrages nicht separat kündigen, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld, eine Änderung/Erweiterung des Tätigkeitsbereiches, der Arbeitszeit und des Entgelts. Das geht nur mit Einverständnis des Arbeitnehmenden.
Nimmt der Arbeitnehmende das Änderungsangebot nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande, es bleibt bei der Kündigung. Wenn der betroffene Arbeitnehmende unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, braucht der Arbeitgebende einen entsprechenden Kündigungsgrund (betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe). Arbeitgebende können in diesem Fall die wirksame Kündigung vom Arbeitsgericht innerhalb der 3‑Wochen-Frist überprüfen lassen.
Der Arbeitnehmende kann das Änderungsangebot aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Dieser Vorbehalt muss vom Arbeitnehmenden innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Dadurch vermeidet der Arbeitnehmende die Situation „Alles oder Nichts“. Weiterhin sollte eine Klage gegen die Änderungskündigung innerhalb der 3‑Wochen-Frist gem. § 4 Abs. 1 KSchG eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgebende eine kürzere Frist als die 3‑Wochen-Frist in seinem Änderungsangebot gesetzt hat.
Rechtsgrundlage für das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht der Arbeitgebende ist § 106 GewO. Danach kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen und Arbeitnehmende entsprechend anweisen. Grundsätzlich ergeben sich Inhalt und Grenzen des Direktionsrechts aus dem Arbeitsvertrag. Die Grenzen des Direktionsrechts ergeben sich auch aus der Zumutbarkeit für Arbeitnehmende, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Arbeitnehmende können zunächst Beschwerde beim Betriebsrat einreichen, falls ein solcher besteht, oder bei eindeutigem Überschreiten des Direktionsrechts die Arbeit verweigern.
Erfolgt die Arbeitsverweigerung zu Unrecht, was im Einzelfall zu prüfen ist, riskiert der Arbeitnehmende eine Abmahnung, gegebenenfalls auch eine außerordentliche Kündigung und macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Arbeitsvertragliche Regelungen sind häufig Ausgangspunkt für rechtliche Auseinandersetzungen. Problematisch sind insbesondere Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach Sonderzahlungen, insbesondere Weihnachtsgeld, bei Kündigung durch den Arbeitgebenden zurückgezahlt werden müssen. Arbeitnehmende müssen Weihnachtsgeld oder eine sonstige Gratifikation nur dann zurückbezahlen, wenn eine Rückzahlungspflicht wegen Ausscheidens kurz nach dem Jahreswechsel ausdrücklich vereinbart ist. Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung besteht nicht.
Ein sogenanntes „echtes 13. Monatsgehalt“ ist in keinem Fall zurückzubezahlen, da es sich hier um Arbeitsentgelt handelt, das für im laufenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt wurde. Eine Gratifikation dagegen wird für vergangene und künftige Dienste gewährt. Hier gibt es häufig Betriebsvereinbarungen oder einen Tarifvertrag. Hat der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld freiwillig bezahlt, kann sich eine Rückzahlungspflicht auch aus der Bekanntmachung über die Zahlung des Weihnachtsgelds ergeben. Bei Zahlung von Gratifikationen bis zu 100,00 € ist eine Vereinbarung nicht zulässig. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist eine Bindefrist bis zum 31.03. des Folgejahres möglich, bei bis zu 2 Monatsgehältern bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Sobald Arbeitnehmende länger als sechs Wochen Teil- oder Vollzeit beschäftigt waren, haben sie einen Anspruch auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Das Arbeitsrecht gilt grundsätzlich weiter, allerdings mit einigen Ausnahmen. So kann der Insolvenzverwaltende die Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung einer längsten Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist länger ist (§ 113 InsO). Die Kündigung unterliegt weiterhin dem Kündigungsschutz oder dem Sonderkündigungsschutz, beispielsweise für schwerbehinderte Menschen oder werdende Mütter. Die Insolvenzordnung verkürzt also nur die Frist. So kommt es auch zu einem Sozialplan, wenn für die anderen Insolvenzgläubiger bzw. Insolvenzgläubigerinnen noch etwas zu verteilen übrig bleibt.
Kann der Arbeitgebende aufgrund einer Insolvenz die Gehälter nicht mehr zahlen, übernimmt die Arbeitsagentur die Lohnfortzahlung in Form von Insolvenzausfallgeld. Arbeitnehmende können den Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses stellen. Das Insolvenzgeld wird bis zu 3 Monate lang bezahlt, die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen des Arbeitnehmenden.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf eine andere inhabende Person über, so tritt diese in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein. Arbeitnehmende können dem Übergang widersprechen und zwar innerhalb einer 1‑monatigen Widerrufsfrist nach Unterrichtung. Dies setzt eine vollständige Unterrichtung voraus. Die Anforderungen an die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterrichtung sind sehr hoch.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußernden fortgesetzt wird. Gegebenenfalls hat aber der Veräußernde in diesem Fall ein Kündigungsrecht, beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen, wenn kein Betrieb mehr vorhanden ist. Hier ist also höchste Vorsicht geboten.
Kommt es zu Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz hat das schwerwiegende Folgen für das Arbeitsklima und die Produktivität, ganz zu schweigen von den psychischen Auswirkungen auf betroffene Arbeitnehmende. Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16) definiert Mobbing als Handlungen in Form von Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen), die regelmäßig, systematisch und über einen längeren Zeitraum stattfinden. Dies kann unter Umständen je nach Einzelfall sogar einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch auslösen. Auch das AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sieht für bestimmte diskriminierende Handlungen, insbesondere gegenüber Minderheiten, einen Entschädigungsanspruch vor.
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