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Hier haben wir häufig auftretende Fragen und Antworten zum Handels- und Gesellschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Die Inhalte können eine individuelle Beratung jedoch nicht ersetzen. Gerne vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.
Der Gesellschaftsvertrag ist das Organisationsstatut der Gesellschaft. Hierbei müssen die persönlichen und unternehmensspezifischen Strukturen beachtet werden, um für alle Eventualitäten gut gewappnet zu sein. Es ist daher davon abzuraten, Musterverträge blind zu übernehmen, da diese die konkreten Verhältnisse des Unternehmens sowie der passenden Gesellschaftsstruktur zum Zeitpunkt der Gründung, aber auch sich gegebenenfalls in Zukunft ergebende Fragestellungen nicht berücksichtigen.
Diese Vorgehensweise mag anfangs verlockend erscheinen, rächt sich aber spätestens beim Ausscheiden eines Gesellschafters, wenn keine entsprechende Anpassung erfolgt ist. Gerade bei der Wahl einer GmbH werden Sie merken, dass die etlichen Musterverträge, die sich online finden lassen, meist überhaupt nicht auf Ihre individuellen Verhältnisse angepasst sind.
Gerne helfe ich Ihnen bei der Wahl der für Sie richtigen Gesellschaftsform, beantworte Ihnen Haftungsfragen in der Gründungsphase oder erstelle Gesellschaftsverträge, Geschäftsführeranstellungsverträge, Handelsvertretervereinbarungen und mehr.
Es kann gegebenenfalls sinnvoll sein, zu überprüfen und zu hinterfragen, ob die Gesellschaftsform, die man bei der Gründung gewählt hat, noch zum jetzigen Unternehmen passt oder ob eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung und Reorganisation angedacht werden muss. Das Gesellschaftsrecht ist, wie alle Rechtsgebiete, einem stetigen Wandel ausgesetzt, daher kann es sich anbieten, die Statuten bezüglich der aktuellen Entwicklungen und auch der persönlichen Erwartungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Gerne berate ich Sie über die derzeitige Rechtslage und empfehle Gestaltungs- und Verbesserungsmöglichkeiten. Hierbei müssen die unternehmensspezifischen sowie fiskalischen Besonderheiten im Blick behalten werden, sodass sich auch eine Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater empfiehlt.
Auch die Fortführung eines Unternehmens will gut durchdacht sein. Bleibt die Unternehmensnachfolge nach Tod des Geschäftsführenden ungeklärt, kann dies zu erheblichen Rechtsfolgen, auch steuerrechtlicher Art, führen und für das Unternehmen mitunter existenzgefährdend sein. Das Bedürfnis einer Nachfolgeberatung kann sich aber auch aufgrund eines Unternehmensverkaufs an einen Dritten ergeben oder wenn eine Umwandlung erfolgen soll.
Komplikationen lassen sich durch die Erstellung eines umfassenden Nachfolgekonzeptes zu Lebzeiten beinahe vollständig umgehen, sodass einer erfolgreichen Fortführung nichts im Wege steht. Auch die Firma („Namen des Kaufmanns“) kann mitunter durchaus einen eigenen Wert haben, sodass auch im Rahmen der Nachfolgeberatung umwandlungsrechtliche Möglichkeiten durchdacht werden müssen.
Die Übertragung eines Unternehmens kann durch Verkauf und Abtretung sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft („Share Deal“) oder durch die Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter („Asset Deal“) vollzogen werden. Hierbei bedarf es mitunter einer notariellen Beurkundung. Beide Arten haben Vor- und Nachteile, auch hier gilt es, die passende Übertragung für das spezifische Unternehmen im Hinblick auf die individuellen Unternehmensstrukturen zu erörtern.
Ich unterstütze Sie daher gerne bei einer käuferseitigen oder verkäuferseitigen so genannten „Due Diligence“. Hierbei werden die Möglichkeiten und Risiken des Unternehmens identifiziert, um die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags auszuarbeiten und einen Katalog an Garantien, beispielsweise im Hinblick auf Bilanzgarantien, arbeitsrechtliche oder steuerrechtliche Garantien und Produkthaftung zu entwickeln.
Aus einer Änderung des Geldwäschegesetzes im Jahre 2017 sollte aus dem neuen Transparenzregister ersichtlich sein, welche natürlichen Personen wirtschaftlich tatsächlich hinter Gesellschaften oder anderen Rechtsgestaltungen stehen, um der wachsenden Kriminalität entgegen zu wirken. Hieraus ergeben sich seither Mitteilungspflichten, die einen Großteil der deutschen Unternehmen betreffen. Dabei sind Personalien sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sämtlicher „wirtschaftlich Berechtigter“ eines Unternehmens, also aller natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Unternehmen stehen, mitzuteilen.
Die nötigen Angaben für das Transparenzregister müssen über das Portal Transparenzregister abgegeben werden. Geschieht dies nicht, drohen Sanktionen in Form von erheblichen Bußgeldern.
Diese Mitteilungspflichten aus dem Transparenzregister ergeben sich für alle im Inland eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften beziehungsweise deren Vertretungsorgane, § 20 I GwG. Hierunter fallen alle Kapitalgesellschaften (beispielsweise AG und GmbH), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
Bislang war in vielen Fällen eine Mitteilung an das Transparenzregister jedoch in der Praxis gar nicht notwendig, sofern sich die erforderlichen Angaben aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, Vereins- und Stiftsregister ergaben. Dann galt die Meldepflicht bereits als erfüllt (Meldefiktion). Doch Vorsicht – dies ist durch eine Gesetzesänderung zum 01.09.2021 hinfällig geworden. Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungspflicht profitiert haben, müssen die entsprechenden Angaben nun dem Transparenzregister mitteilen. Allein Vereine können hiervon ausgenommen sein, da gegebenenfalls die Daten aus dem Vereinsregister automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.
Die Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG) berechnen sich wie folgt:
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