Anwalt­skan­zlei Steigert

Handels- und
Gesellschaftsrecht

Für alle Belange Ihres Unternehmens

Das Gesellschaft­srecht befasst sich in erster Lin­ie mit der Regelung der Innen- und Außen­ver­hält­nisse von Gesellschaften, das heißt deren Entste­hung, Organ­i­sa­tion und Vertre­tung sowie Fra­gen bezüglich der Haf­tung der Gesellschaft­ten­den und Geschäfts­führen­den bzw. Vorstän­den. Im engen Zusam­men­hang dazu ste­ht das Han­del­srecht inklu­sive dem Fir­men­recht (bet­rifft den “Namen des Kaufmanns”). 

Ganzheitliche Beratung

Dieses kom­plexe Rechts­ge­bi­et weist oft Schnittstellen zu anderen Rechts­ge­bi­eten auf. Ins­beson­dere die steuer­rechtliche Kom­po­nente von Fragestel­lun­gen im Gesellschaft­srecht muss stets geachtet wer­den. Es kön­nen sich aber auch Fragestel­lun­gen im Bere­ich des Wet­tbe­werb­srecht, Insol­ven­zrecht, Arbeit­srecht oder gar Fam­i­lien- und Erbrecht ergeben. Die Anwalt­skan­zlei Steigert berät Sie gerne auch über Ihr gesellschaft­srechtlich­es Man­dat hin­aus und ver­fügt zudem über ein aus­geze­ich­netes Net­zw­erk für alle Fragestel­lun­gen rund um Ihr Unternehmen.

Fragen und Antworten

Hier haben wir häu­fig auftre­tende Fra­gen und Antworten zum Han­dels- und Gesellschaft­srecht für Sie zusam­mengestellt. Die Inhalte kön­nen eine indi­vidu­elle Beratung jedoch nicht erset­zen. Gerne vere­in­baren wir einen Ter­min mit Ihnen.

Der Gesellschaftsver­trag ist das Organ­i­sa­tion­sstatut der Gesellschaft. Hier­bei müssen die per­sön­lichen und unternehmensspez­i­fis­chen Struk­turen beachtet wer­den, um für alle Even­tu­al­itäten gut gewapp­net zu sein. Es ist daher davon abzu­rat­en, Muster­verträge blind zu übernehmen, da diese die konkreten Ver­hält­nisse des Unternehmens sowie der passenden Gesellschaftsstruk­tur zum Zeit­punkt der Grün­dung, aber auch sich gegebe­nen­falls in Zukun­ft ergebende Fragestel­lun­gen nicht berücksichtigen.

Diese Vorge­hensweise mag anfangs ver­lock­end erscheinen, rächt sich aber spätestens beim Auss­chei­den eines Gesellschafters, wenn keine entsprechende Anpas­sung erfol­gt ist. Ger­ade bei der Wahl ein­er GmbH wer­den Sie merken, dass die etlichen Muster­verträge, die sich online find­en lassen, meist über­haupt nicht auf Ihre indi­vidu­ellen Ver­hält­nisse angepasst sind.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Wahl der für Sie richti­gen Gesellschafts­form, beant­worte Ihnen Haf­tungs­fra­gen in der Grün­dungsphase oder erstelle Gesellschaftsverträge, Geschäfts­führeranstel­lungsverträge, Han­delsvertreter­vere­in­barun­gen und mehr.

Es kann gegebe­nen­falls sin­nvoll sein, zu über­prüfen und zu hin­ter­fra­gen, ob die Gesellschafts­form, die man bei der Grün­dung gewählt hat, noch zum jet­zi­gen Unternehmen passt oder ob eine gesellschaft­srechtliche Umstruk­turierung und Reor­gan­i­sa­tion angedacht wer­den muss. Das Gesellschaft­srecht ist, wie alle Rechts­ge­bi­ete, einem steti­gen Wan­del aus­ge­set­zt, daher kann es sich anbi­eten, die Statuten bezüglich der aktuellen Entwick­lun­gen und auch der per­sön­lichen Erwartun­gen zu über­prüfen und gegebe­nen­falls zu überarbeiten.

Gerne berate ich Sie über die derzeit­ige Recht­slage und empfehle Gestal­tungs- und Verbesserungsmöglichkeit­en. Hier­bei müssen die unternehmensspez­i­fis­chen sowie fiskalis­chen Beson­der­heit­en im Blick behal­ten wer­den, sodass sich auch eine Zusam­me­nar­beit mit Ihrem Steuer­ber­ater empfiehlt.

Auch die Fort­führung eines Unternehmens will gut durch­dacht sein. Bleibt die Unternehmen­snach­folge nach Tod des Geschäfts­führen­den ungek­lärt, kann dies zu erhe­blichen Rechts­fol­gen, auch steuer­rechtlich­er Art, führen und für das Unternehmen mitunter exis­ten­zge­fährdend sein. Das Bedürf­nis ein­er Nach­fol­ge­ber­atung kann sich aber auch auf­grund eines Unternehmensverkaufs an einen Drit­ten ergeben oder wenn eine Umwand­lung erfol­gen soll.

Kom­p­lika­tio­nen lassen sich durch die Erstel­lung eines umfassenden Nach­fol­gekonzeptes zu Lebzeit­en beina­he voll­ständig umge­hen, sodass ein­er erfol­gre­ichen Fort­führung nichts im Wege ste­ht. Auch die Fir­ma („Namen des Kauf­manns“) kann mitunter dur­chaus einen eige­nen Wert haben, sodass auch im Rah­men der Nach­fol­ge­ber­atung umwand­lungsrechtliche Möglichkeit­en durch­dacht wer­den müssen.

Die Über­tra­gung eines Unternehmens kann durch Verkauf und Abtre­tung sämtlich­er Anteile an ein­er Gesellschaft („Share Deal“) oder durch die Veräußerung der einzel­nen Wirtschafts­güter („Asset Deal“) vol­l­zo­gen wer­den. Hier­bei bedarf es mitunter ein­er notariellen Beurkun­dung. Bei­de Arten haben Vor- und Nachteile, auch hier gilt es, die passende Über­tra­gung für das spez­i­fis­che Unternehmen im Hin­blick auf die indi­vidu­ellen Unternehmensstruk­turen zu erörtern.

Ich unter­stütze Sie daher gerne bei ein­er käufer­seit­i­gen oder verkäufer­seit­i­gen so genan­nten „Due Dili­gence“. Hier­bei wer­den die Möglichkeit­en und Risiken des Unternehmens iden­ti­fiziert, um die Gestal­tung des Unternehmen­skaufver­trags auszuar­beit­en und einen Kat­a­log an Garantien, beispiel­sweise im Hin­blick auf Bilanz­garantien, arbeit­srechtliche oder steuer­rechtliche Garantien und Pro­duk­thaf­tung zu entwickeln.

Die Gesellschafter­ver­samm­lung ist das stärk­ste Organ der Rechts­form Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung, durch sie wer­den im Rah­men ein­er Zusam­menkun­ft aller Anteil­seign­er weg­weisende Entschei­dun­gen in Form von Beschlüssen für das Unternehmen getrof­fen. Diese sind dann von den zuständi­gen Orga­nen umzuset­zen. Die Modal­itäten zur Durch­führung laut Gesellschaftsver­trag sowie laut Gesetz sind zu beacht­en. Dazu gehört eine Tage­sor­d­nung und die Ein­hal­tung bes­timmter Fris­ten. Pan­demiebe­d­ingt sind die Unternehmen derzeit vor beson­dere Prob­leme und Hin­dernisse gestellt. Gerne helfe ich Ihnen bei der Konzep­tion entsprechen­der Klauseln im Gesellschaftsver­trag Ihres Unternehmens und bei son­sti­gen mit der Gesellschafter­ver­samm­lung zusam­men­hän­gen­den gesellschaft­srechtlichen Fragen. 

Aus ein­er Änderung des Geld­wäschege­set­zes im Jahre 2017 sollte aus dem neuen Trans­paren­zreg­is­ter ersichtlich sein, welche natür­lichen Per­so­n­en wirtschaftlich tat­säch­lich hin­ter Gesellschaften oder anderen Rechts­gestal­tun­gen ste­hen, um der wach­senden Krim­i­nal­ität ent­ge­gen zu wirken. Hier­aus ergeben sich sei­ther Mit­teilungspflicht­en, die einen Großteil der deutschen Unternehmen betr­e­f­fen. Dabei sind Per­son­alien sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Inter­ess­es sämtlich­er „wirtschaftlich Berechtigter“ eines Unternehmens, also aller natür­lichen Per­so­n­en, in deren Eigen­tum oder unter deren Kon­trolle die Unternehmen ste­hen, mitzuteilen.

Die nöti­gen Angaben für das Trans­paren­zreg­is­ter müssen über das Por­tal Trans­paren­zreg­is­ter abgegeben wer­den. Geschieht dies nicht, dro­hen Sank­tio­nen in Form von erhe­blichen Bußgeldern.

Diese Mit­teilungspflicht­en aus dem Trans­paren­zreg­is­ter ergeben sich für alle im Inland einge­tra­ge­nen juris­tis­chen Per­so­n­en und Per­so­n­enge­sellschaften beziehungsweise deren Vertre­tung­sor­gane, § 20 I GwG. Hierunter fall­en alle Kap­i­talge­sellschaften (beispiel­sweise AG und GmbH), Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften (OHG, KG) sowie rechts­fähige Stiftun­gen, Vere­ine, Genossen­schaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Bis­lang war in vie­len Fällen eine Mit­teilung an das Trans­paren­zreg­is­ter jedoch in der Prax­is gar nicht notwendig, sofern sich die erforder­lichen Angaben aus dem Han­del­sreg­is­ter, dem Part­ner­schaft­sreg­is­ter, Vere­ins- und Stift­sreg­is­ter ergaben. Dann galt die Meldepflicht bere­its als erfüllt (Melde­fik­tion). Doch Vor­sicht – dies ist durch eine Geset­zesän­derung zum 01.09.2021 hin­fäl­lig gewor­den. Alle Gesellschaften, die bish­er von der Mit­teilungspflicht prof­i­tiert haben, müssen die entsprechen­den Angaben nun dem Trans­paren­zreg­is­ter mit­teilen. Allein Vere­ine kön­nen hier­von ausgenom­men sein, da gegebe­nen­falls die Dat­en aus dem Vere­in­sreg­is­ter automa­tisiert in das Trans­paren­zreg­is­ter über­tra­gen werden.

Die Über­gangs­fris­ten (§ 59 Abs. 8 GwG) berech­nen sich wie folgt:

  • AG, SE, Kom­man­dit­ge­sellschaft auf Aktien bis 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung, Genossen­schaft, Europäis­che Genossen­schaft oder Part­ner­schaft bis zum 30.Juni 2022
  • In allen anderen Fällen (bspw. Per­so­n­enge­sellschaften) bis spätestens zum 31. Dezem­ber 2022