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Das Familienrecht ist ein besonders dynamisches Rechtsgebiet, das durch die Gesetzgebung in der letzten Zeit weitreichende Veränderungen erfahren hat. Die besondere persönliche Betroffenheit des Ratsuchenden erfordert zudem ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen des Rechtsanwalts in die schwierige Situation des Mandanten. Erfolgreiche anwaltliche Arbeit im Familienrecht erfordert daher eine Spezialisierung des Rechtsanwalts. Bei Vertretung durch Rechtsanwältin Steigert profitieren Sie von über zehn Jahren anwaltlicher Erfahrung und ständiger Fortbildung.
Dies gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Beratung durch Frau Steigert stets dem neuesten Stand der Rechtsprechung entspricht. Als Fachanwältin für Familienrecht bietet Rechtsanwältin Steigert die bestmögliche Betreuung für Ihr Mandat im Familienrecht. In familienrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren besteht teilweise ein sog. Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen nicht selbst bei Gericht vertreten können.
Der Anwaltszwang gilt z.B. für die Ehescheidung, Unterhaltsstreitigkeiten oder der Protokollierung einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung. In Härtefällen kann teilweise auch eine Ehescheidung ausgeschlossen werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn das wohl eines gemeinsamen kranken oder behinderten Kindes den Fortbestand der Ehe erfordert oder einer der Ehepartner durch die Scheidung nachweislich suizidgefährdet wäre.
Rechtsanwältin Manuela Steigert
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Rechtsanwältin Kerstin Heidemann
Fachanwältin für Familienrecht
Bei einer einvernehmlichen Scheidung soll das Scheidungsverfahren durchgeführt werden, ohne dass zusätzlich eine Regelung zu Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Kindesumgang vom Richter erwartet wird. Voraussetzungen:
Leben die Eheleute seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Weitere Erklärungen zum Scheitern der Ehe sind dann nicht erforderlich. Fordert einer der Ehepartner nach dreijähriger Trennungszeit die Scheidung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung nicht möchte. Eine Beweisführung bzw. das Aufführen von Gründen, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, ist in diesem Fall nicht erforderlich. Voraussetzung:
Im Falle, dass nur einer der Ehepartner die Ehescheidung wünscht, spricht man von einer streitigen Scheidung. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich einen Beweis erbringen, dass die Ehe gescheitert ist. Hierfür reicht es in der Regel bereits aus , wenn seitens des Antragsstellers die unumstößliche Absicht zur Scheidung mitgeteilt wird oder zum Beispiel einer der Eheleute einen neuen Lebensgefährten hat. Voraussetzungen:
Für eine Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte ist gegenüber den übrigen Scheidungsverfahren kein Trennungsjahr erforderlich. Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehepartner zugemutet werden kann, ein Trennungsjahr abzuwarten. Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bei Gewalttätigkeiten und Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder bei Alkoholismus und Drogenkonsum bestehen. Voraussetzung:
Rechtsanwältin Manuela Steigert regelt für Sie zudem die güterrechtlichen Fragen in allen Güterständen, wie Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Hierbei erörtert sie mit Ihnen den Zugewinnausgleich, den Ausgleich unbenannter Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten, das Nebengüterrecht, den Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamen Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute, sowie Fragen betreffend die Vermögensauseinandersetzung.
Ein weiterer Schwerpunkt im Rahmen der Scheidung liegt in der Betrachtung und Bewertung des gemeinsamen Vermögens. Von wirtschaftlicher Bedeutung sind insbesondere die Auseinandersetzung des Miteigentums an Immobilien oder der Ehewohnung, der Zuweisung an einen Ehegatten während der Trennung oder nach der Ehescheidung sowie die Aufteilung des Hausrats. Hierbei müssen zum Beispiel der Ausgleich unbenannter Zuwendungen oder Schenkungen unter Ehegatten sowie gemeinsame Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute berücksichtigt werden. Auch im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen und den Güterstand können in Eheverträgen abweichende Regelungen formuliert sein.
Bei dem Abschluss eines Ehevertrages müssen insbesondere erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und vor allem steuerrechtliche Fragen beachtet und gelöst werden. Derartige Verträge bedürfen der notariellen Form. Privat schriftliche Verträge sind grundsätzlich unwirksam. Der protokollierende Notar berät beide Vertragspartner gemeinsam.
Eine Regelung die den ganz individuellen Interessen nur eines Ehepartners entspricht, sollte daher vor dem Notartermin mit einem Rechtsanwalt vorbereitet werden. Ein Rechtsanwalt hat sich an das berufsrechtliche Verbot der Doppelvertretung zu halten. Bei verantwortungsbewusster und professioneller Ausübung seiner Tätigkeit wird ein Rechtsanwalt daher nur einen Partner beraten. Frau Rechtsanwältin Steigert verfügt über umfangreiche Erfahrungen im ab erfassen und beim Abschluss von Verträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen aller Art. Sie berät gerne über Inhalt, Abschluss und Kosten einer derartigen Vereinbarung.
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