Anwalt­skan­zlei Steigert

Familienrecht

Mit Einfühlungsvermögen zur optimalen Lösung

Das Fam­i­lien­recht ist ein beson­ders dynamis­ches Rechts­ge­bi­et, das durch die Geset­zge­bung in der let­zten Zeit weitre­ichende Verän­derun­gen erfahren hat. Die beson­dere per­sön­liche Betrof­fen­heit des Rat­suchen­den erfordert zudem ein hohes Maß an Ein­füh­lungsver­mö­gen des Recht­san­walts in die schwierige Sit­u­a­tion des Man­dan­ten. Erfol­gre­iche anwaltliche Arbeit im Fam­i­lien­recht erfordert daher eine Spezial­isierung des Recht­san­walts. Bei Vertre­tung durch Recht­san­wältin Steigert prof­i­tieren Sie von über zehn Jahren anwaltlich­er Erfahrung und ständi­ger Fortbildung.

Dies gibt Ihnen die Sicher­heit, dass die Beratung durch Frau Steigert stets dem neuesten Stand der Recht­sprechung entspricht. Als Fachan­wältin für Fam­i­lien­recht bietet Recht­san­wältin Steigert die best­mögliche Betreu­ung für Ihr Man­dat im Fam­i­lien­recht. In fam­i­lien­rechtlichen Rechtsstre­it­igkeit­en und Ver­fahren beste­ht teil­weise ein sog. Anwalt­szwang. Dies bedeutet, dass Sie Ihre rechtlichen Inter­essen nicht selb­st bei Gericht vertreten können.

Der Anwalt­szwang gilt z.B. für die Eheschei­dung, Unter­haltsstre­it­igkeit­en oder der Pro­tokol­lierung ein­er Tren­nungs- oder Schei­dungsvere­in­barung. In Härte­fällen kann teil­weise auch eine Eheschei­dung aus­geschlossen wer­den. Dies gilt zum Beispiel, wenn das wohl eines gemein­samen kranken oder behin­derten Kindes den Fortbe­stand der Ehe erfordert oder ein­er der Ehep­art­ner durch die Schei­dung nach­weis­lich suizidge­fährdet wäre.

manuela steigert

Recht­san­wältin Manuela Steigert
Fachan­wältin für Fam­i­lien- und Erbrecht

Recht­san­wältin Ker­stin Hei­de­mann
Fachan­wältin für Familienrecht

Ehescheidung

Eine Schei­dung stellt fak­tisch die Aufhe­bung ein­er Ehe durch einen Richter dar. Dies ist oft mit starken Emo­tio­nen für das Ehep­aar Ver­bun­den. Durch die Abschaf­fung des Schuld­prinzips konzen­tri­ert sich das Ver­fahren jedoch auf nüchterne Fak­ten. Das Schei­dungsver­fahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Recht­san­walts beim zuständi­gen Fam­i­lien­gericht ein­geleit­et. In diesem Antrag schildert der Anwalt unter anderem auch das aktuelle Ver­hält­nis der Eheleute zueinan­der sowie in den ver­gan­genen zwölf Monaten. 
Der Schei­dungsantrag wird bei Gericht ein­gere­icht. Etwa drei Monate später find­et bei Gericht ein Schei­dung­ster­min statt. Nach Ablauf der Rechtsmit­tel­frist sind Sie dann recht­skräftig geschieden. Voraus­set­zung für eine Schei­dung ist grund­sät­zlich ein sog. Tren­nungs­jahr. Die Eheleute leben getren­nt, wenn sie wech­sel­seit­ig keine Ver­sorgungsleis­tun­gen mehr erbrin­gen. Dies bedeutet eine getren­nte Haushalts­führung. Am besten lässt sich dies nach­weisen, wenn die Eheleute in ver­schiede­nen Woh­nun­gen wohnen.
Aber auch ohne den Auszug aus der Ehe­woh­nung kön­nen die Eheleute getren­nt leben. Hier ist es Auf­gabe des Recht­san­walts, dem Richter die Sit­u­a­tion glaub­haft darzule­gen. Der Geset­zge­ber hat die Rechts­fol­gen ein­er Eheschließung oder Lebenspart­ner­schaft weit­ge­hend geregelt. Dabei hat der Geset­zge­ber beson­deres Augen­merk darauf gelegt, den Staat von den wirtschaftlichen Fol­gen im Falle des Scheit­erns ein­er Ehe oder Lebenspart­ner­schaft zu ent­las­ten. Nach den Grund­sätzen der ehe­lichen Sol­i­dar­ität haben die Part­ner auch nach dem Scheit­ern der Ehe oder Lebenspart­ner­schaft wirtschaftlich für einan­der einzustehen.
Diese Grund­sätze gel­ten ins­beson­dere im Unter­halt­srecht und beim Rente­naus­gle­ich. Oft­mals wider­sprechen die geset­zlichen Regelun­gen der Inter­essen­lage der­jeni­gen, die eine Ehe oder Lebenspart­ner­schaft einge­hen wollen. Dies ist ins­beson­dere der Fall, wenn ein­er der Ehep­art­ner ein Unternehmen besitzt. Zwar kön­nen geset­zliche Regelun­gen nicht zulas­ten des Staates abbedun­gen wer­den, es ist jedoch möglich, in einem Ehev­er­trag oder auch ein­er Schei­dungs­fol­gen­vere­in­barung Regelun­gen zu find­en, die dem Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung des jew­eili­gen Ehep­art­ners für seine wirtschaftliche Sit­u­a­tion nach der Tren­nung und Eheschei­dung gerecht wer­den. Bei der For­mulierung der­ar­tiger Regelun­gen benöti­gen Sie den Rat eines ver­sierten Recht­san­waltes, da diese Regelun­gen von den geset­zlichen Bes­tim­mungen abwe­ichen. Sie unter­liegen im Stre­it­fall der richter­lichen Überprüfung.

Scheidung ist nicht gleich Scheidung

Im Fam­i­lien­recht sind die Gründe und die Art der Schei­dung wichtig für den weit­eren Verlauf. 

Bei ein­er ein­vernehm­lichen Schei­dung soll das Schei­dungsver­fahren durchge­führt wer­den, ohne dass zusät­zlich eine Regelung zu Unter­halt, Ver­mö­gen­sau­seinan­der­set­zung oder Kindesum­gang vom Richter erwartet wird. Voraussetzungen:

  • Die Eheleute leben seit mehr als 12 Monat­en voneinan­der getrennt
  • Nur der Schei­dungsantrag soll bei Gericht ein­gere­icht wer­den, keine weit­eren Anträge
  • Bei ein­er ein­vernehm­lichen Schei­dung kön­nen die Eheleute durch einen Anwalt vertreten werden.

Leben die Eheleute seit min­destens drei Jahren voneinan­der getren­nt, geht der Geset­zge­ber davon aus, dass die Ehe gescheit­ert ist. Weit­ere Erk­lärun­gen zum Scheit­ern der Ehe sind dann nicht erforder­lich. Fordert ein­er der Ehep­art­ner nach drei­jähriger Tren­nungszeit die Schei­dung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehe­gat­te die Schei­dung nicht möchte. Eine Bewe­is­führung bzw. das Auf­führen von Grün­den, die zum Scheit­ern der Ehe geführt haben, ist in diesem Fall nicht erforder­lich. Voraussetzung:

  • Die Eheleute leben seit mehr als 3 Jahren voneinan­der getrennt
  • Das Ver­fahren zur Schei­dung nach drei­jähriger Tren­nung ist ver­gle­ich­bar mit ein­er ein­vernehm­lichen Scheidung.

Im Falle, dass nur ein­er der Ehep­art­ner die Eheschei­dung wün­scht, spricht man von ein­er stre­it­i­gen Schei­dung. Der Ehep­art­ner, der den Schei­dungsantrag stellt, muss zusät­zlich einen Beweis erbrin­gen, dass die Ehe gescheit­ert ist. Hier­für reicht es in der Regel bere­its aus , wenn seit­ens des Antragsstellers die unum­stößliche Absicht zur Schei­dung mit­geteilt wird oder  zum Beispiel ein­er der Eheleute einen neuen Lebens­ge­fährten hat. Voraussetzungen:

  • Die Eheleute leben seit mehr als 12 Monat­en voneinan­der getrennt.
  • Glaub­hafter Beweis, dass die Ehe gescheit­ert ist.
  • Sofern dies von den Neben der Schei­dung regelt der Richter in diesem Ver­fahren auch weit­ere Angele­gen­heit­en, zum Beispiel Unter­halt, Zugewin­naus­gle­ich oder Sorgerecht.

Für eine Schei­dung auf­grund unzu­mut­bar­er Härte ist gegenüber den übri­gen Schei­dungsver­fahren kein Tren­nungs­jahr erforder­lich. Entschei­den­des Kri­teri­um für das Gericht ist es, ob dem Ehep­art­ner zuge­mutet wer­den kann, ein Tren­nungs­jahr abzuwarten. Eine unzu­mut­bare Härte kann zum Beispiel bei Gewalt­tätigkeit­en und Straftat­en gegen den anderen Ehe­gat­ten oder bei Alko­holis­mus und Dro­genkon­sum beste­hen. Voraussetzung:

  • Nach­weis ein­er unzu­mut­baren Härte für einen der Ehepartner
  • Kein Tren­nungs­jahr erforderlich
  • Erwartet die Ehe­frau von einem anderen Mann ein Kind, ist die Recht­sprechung hierzu nicht ein­heitlich. In jedem Fall muss der Schei­dungsantrag eine aus­führliche Schilderung der Unzu­mut­barkeit für den Ehep­art­ner beinhalten.
Seit 21.06.2012 ist die sog. Rom-III-Verord­nung in Kraft getreten. Damit liegt der Schei­dung von inner­halb der EU geschlosse­nen Ehen eine EU-Verord­nung zugrunde. Die meis­ten Fälle mit Aus­lands­bezug kön­nen sei­ther in Deutsch­land stets nach deutschem Recht geschieden wer­den. Grund­sät­zlich beste­ht auch die Möglichkeit zum Antrag auf Fest­stel­lung des Nichtbeste­hens der Ehe. Hier­bei wird geprüft, ob nach Aus­ländis­chem Recht die Voraus­set­zun­gen für eine Eheschließung über­haupt gegeben waren.
Die nichte­he­liche Lebens­ge­mein­schaft ist geset­zlich nicht geregelt. Im Unter­schied zur Ehe oder Lebenspart­ner­schaft kann sie sofort und ohne Vorankündi­gung been­det wer­den. Dies kann ins­beson­dere für den wirtschaftlich schwächeren Part­ner weit reichende Fol­gen haben, denn es existieren keine geset­zlichen Unter­halt­spflicht­en, Regelun­gen über die Ver­mö­gen­sau­seinan­der­set­zung, einen Ver­sorgungsaus­gle­ich oder die Teilung des Hausrats. 

Lediglich der nichte­he­lichen Mut­ter kann unter Umstän­den ein Unter­halt­sanspruch gegen den Vater des nichte­he­lich gebore­nen Kindes zu ste­hen. Das Sorg­erecht für nichte­he­lich geborenes Kind ste­ht zunächst der Mut­ter alleine zu. Der nichte­he­liche Vater kann allerd­ings von der Mut­ter ver­lan­gen, dass sie der gemein­samen elter­lichen Sorge für das Kind zus­timmt. Um dies zu erre­ichen, kann eine sog. gemein­same Sorgeerk­lärung bei den zuständi­gen Jugendämtern abgegeben werden. 

Für den Fall, dass die Route an ein­er der­ar­ti­gen Sorgeerk­lärung nicht mitwirken möchte, hat der nichte­he­liche Vater die Möglichkeit einen Antrag beim Fam­i­lien­gericht auf Begrün­dung der gemein­samen elter­lichen Sorge für das nichte­he­liche Kind zu stellen. Selb­stver­ständlich ste­ht dem Vater des nichte­he­lichen Kindes ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Eben­so wie einem ehe­lich gebore­nen Kind ste­hen einem nichte­he­lichen gebore­nen Kind Unter­halt­sansprüche gegen den nicht betreuen­den Eltern­teil zu. Da die nicht ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft geset­zlich nicht geregelt ist, soll­ten Sie an den Abschluss eines Part­ner­schaftsver­trag denken. Gerne berat­en wir Sie über Inhalt und den Abschluss eines solchen Vertrages.

Gemeinsames Vermögen

Recht­san­wältin Manuela Steigert regelt für Sie zudem die güter­rechtlichen Fra­gen in allen Güter­stän­den, wie Zugewin­nge­mein­schaft, Gütertren­nung und Güterge­mein­schaft. Hier­bei erörtert sie mit Ihnen den Zugewin­naus­gle­ich, den Aus­gle­ich unbe­nan­nter Zuwen­dun­gen und Schenkun­gen unter Ehe­gat­ten, das Nebengüter­recht, den Gesamtschuld­ner­aus­gle­ich bei gemein­samen Schulden und Verbindlichkeit­en der Eheleute, sowie Fra­gen betr­e­f­fend die Vermögensauseinandersetzung.

Ein weit­er­er Schw­er­punkt im Rah­men der Schei­dung liegt in der Betra­ch­tung und Bew­er­tung des gemein­samen Ver­mö­gens. Von wirtschaftlich­er Bedeu­tung sind ins­beson­dere die Auseinan­der­set­zung des Miteigen­tums an Immo­bilien oder der Ehe­woh­nung, der Zuweisung an einen Ehe­gat­ten während der Tren­nung oder nach der Eheschei­dung sowie die Aufteilung des Haus­rats. Hier­bei müssen zum Beispiel der Aus­gle­ich unbe­nan­nter Zuwen­dun­gen oder Schenkun­gen unter Ehe­gat­ten sowie gemein­same Schulden und Verbindlichkeit­en der Eheleute berück­sichtigt wer­den. Auch im Hin­blick auf das gemein­same Ver­mö­gen und den Güter­stand kön­nen in Ehev­erträ­gen abwe­ichende Regelun­gen for­muliert sein.

Konsequenzen & Kosten

Einen weit­eren Schw­er­punkt im Bere­ich des Fam­i­lien­rechts liegt in der Beach­tung der steuer­lichen Kon­se­quen­zen für die Eheleute. Darüber hin­aus hat die Ein­leitung eines Schei­dungsver­fahrens auch Auswirkung auf das Erbrecht des Ehe­gat­ten. Die Kosten der Eheschei­dung richt­en sich nach dem jew­eili­gen Verfahrenswert. 
Ein Anwalt sollte dazu beitra­gen, dass im Schei­dung­sprozess Steuern ges­part und Steuer­erstat­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den. Im Fam­i­lien­recht sind daher Fra­gen der Einkom­menss­teuer, der Schenkungss­teuer und der Erb­schaftss­teuer zu berück­sichti­gen. Bere­its das Getren­ntleben hat steuer­liche Kon­se­quen­zen. Im ersten Kalen­der­jahr der Tren­nungszeit kön­nen die Ehep­art­ner ihre Steuerk­lasse beibehalten. 

Ab dem zweit­en Kalen­der­jahr ändern sich die Steuerk­lassen zwin­gend, auch wenn noch keine Schei­dung vol­l­zo­gen wurde. Begin­nt das Tren­nungs­jahr also im Dezem­ber, haben die Eheleute bere­its ab Jan­u­ar steuer­liche Nachteile zur erwarten. Die Änderung der Lebenssi­t­u­a­tion ist dem Finan­zamt mitzuteilen. Häu­fig beste­ht in diesem Zusam­men­hang Stre­it über eventuelle Steuer­erstat­tung aus dem Tren­nungs­jahr. Hier­bei gilt der Grund­satz, dass die Steuer dem­jeni­gen zuste­ht, der diese aus seinem Einkom­men bezahlt hat. Die Steuer­erstat­tung wird allerd­ings bei der Berech­nung des Unter­halt­sanspruchs berück­sichtigt, da die Steuer­erstat­tung das unter­halt­spflichtige Einkom­men erhöht.
Das Erbrecht erlis­cht, wenn die Voraus­set­zun­gen für die Schei­dung der Ehe gegeben sind und der andere Ehe­gat­te der Schei­dung zus­timmt. Dies gilt jedoch nicht für die Tren­nungszeit! Es kann daher sin­nvoll sein, ein Tes­ta­ment für die Tren­nungszeit zu verfassen.
Der Ver­fahrenswert berech­net sich aus dem dreifachen monatlichen Net­toeinkom­men bei­der Eheleute, der Anzahl der unter­halts­bedürfti­gen Kinder sowie dem Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten unter Berück­sich­ti­gung eines Frei­be­trags. Hinzu kommt der Ver­fahrenswert für den Versorgungsausgleich. 

Beispiel: Die Eheleute ver­di­enen gemein­sam 3.000,- € net­to, haben zwei unter­halts­bedürftige Kinder sowie eine Eigen­tumswoh­nung im Wert von 100.000,- €. Die Restschuld der Woh­nung beträgt 50.000,- €. Von dem dreifachen monatlichen Net­toeinkom­men ist ein Frei­be­trag von je 255,- € für die zwei unter­halts­bedürfti­gen Kinder abzuziehen. Der Ver­fahrenswert beträgt damit 8.490,- €. Das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten beträgt abzüglich der Schulden 50.000,- €. Auf­grund des Frei­be­trag in Höhe von 61.355,- € wird das Ver­mö­gen damit nicht berücksichtigt. 

In anderen Fällen wird das über dem Frei­be­trag liegende Ver­mö­gen zu 10% zum Ver­fahrenswert addiert. Hinzu kommt der Stre­itwert für den Ver­sorgungsaus­gle­ich von min­destens 1.000,- €. Eine genaue Berech­nung des Ver­fahrenswertes im Ver­sorgungsaus­gle­ich sollte Ihr Fachan­walt für Sie vornehmen. Der Stre­itwert beträgt in unserem Beispiel 9.490,- € Anhand dieses Stre­itwerts betra­gen die Recht­san­walts­ge­bühren für einen Anwalt 1.469,65 € und die Gerichts­ge­bühren 392,- €.
Die elter­liche Sorge umfasst als Teil­bere­iche das Aufen­thalts­bes­tim­mungsrecht, die Per­so­n­en­sorge, Gesund­heits­für­sorge und die Ver­mö­genssorge für ehe­liche und nichte­he­liche min­der­jährige Kinder. In Fra­gen betr­e­f­fend das Umgangsrecht oder die elter­liche Sorge ist nach dem Fam­i­lien­gerichts­ge­setz eine Beratung der Eltern beim Jugen­damt oder Kom­mu­nalen Sozialen Dienst vorge­se­hen. Auf Wun­sch stellen wir für Sie den Kon­takt zu den zuständi­gen Behör­den her. Weit­ere Fra­gen fam­i­lien­rechtlich­er Art ergeben sich aus Abstam­mungs- und Vater­schaft­sprozessen, sowie aus dem Anspruch auf Abgabe ein­er genetis­chen Probe bei unklar­er Abstam­mung und Verwandtschaft.
Seit 21.06.2012 ist die sog. Rom-III-Verord­nung in Kraft getreten. Damit liegt der Schei­dung von inner­halb der EU geschlosse­nen Ehen eine EU-Verord­nung zugrunde. Die meis­ten Fälle mit Aus­lands­bezug kön­nen sei­ther in Deutsch­land stets nach deutschem Recht geschieden wer­den. Grund­sät­zlich beste­ht auch die Möglichkeit zum Antrag auf Fest­stel­lung des Nichtbeste­hens der Ehe. Hier­bei wird geprüft, ob nach Aus­ländis­chem Recht die Voraus­set­zun­gen für eine Eheschließung über­haupt gegeben waren.
Fra­gen betr­e­f­fend Unter­halt für ein min­der­jähriges Kind, Volljähri­gen Unter­halt, Getren­ntleben­sun­ter­halt oder nachehe­lichen Unter­halt ist eine kom­plexe Angele­gen­heit. Hier­bei gilt es ins­beson­dere das unter­halt­srel­e­vante Einkom­men und Ver­mö­gen zu ermit­teln sowie Kosten und das Kindergeld kor­rekt zu berück­sichti­gen. Die Höhe von Kindesun­ter­halt und Volljähri­gen Unter­halt bes­timmt sich nach der Düs­sel­dor­fer Tabelle, die von Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf fast jährlich neu ver­fasst wird.
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Ehevertrag

Bei dem Abschluss eines Ehev­er­trages müssen ins­beson­dere erbrechtliche, gesellschaft­srechtliche und vor allem steuer­rechtliche Fra­gen beachtet und gelöst wer­den. Der­ar­tige Verträge bedür­fen der notariellen Form. Pri­vat schriftliche Verträge sind grund­sät­zlich unwirk­sam. Der pro­tokol­lierende Notar berät bei­de Ver­tragspart­ner gemeinsam.

Eine Regelung die den ganz indi­vidu­ellen Inter­essen nur eines Ehep­art­ners entspricht, sollte daher vor dem Notarter­min mit einem Recht­san­walt vor­bere­it­et wer­den. Ein Recht­san­walt hat sich an das beruf­s­rechtliche Ver­bot der Dop­pelvertre­tung zu hal­ten. Bei ver­ant­wor­tungs­be­wusster und pro­fes­sioneller Ausübung sein­er Tätigkeit wird ein Recht­san­walt daher nur einen Part­ner berat­en. Frau Recht­san­wältin Steigert ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrun­gen im ab erfassen und beim Abschluss von Verträ­gen, Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­vere­in­barun­gen aller Art. Sie berät gerne über Inhalt, Abschluss und Kosten ein­er der­ar­ti­gen Vereinbarung.