Kinder und Ehegatte des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Unter Umständen gilt dies auch für dessen Eltern oder Enkel. Dies gilt beispielsweise dann, wenn sie nicht im Testament bedacht, also enterbt worden sind. Der Anspruch auf einen Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegenüber den Erben. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung von Sachwerten aus dem Erbe. Es kann daher vorkommen, dass die Erben gezwungen sind, Sachwerte aus dem Nachlass zu veräußern, um die Mittel für die Bezahlung der Pflichtteilsansprüche anderer aufzubringen. In der Praxis ist es oft nicht einfach, die Höhe des Pflichtteils und seinen Wert zu ermitteln.
Darüber hinaus können die Pflichtteilsberechtigten einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben oder Dritte haben. Dies bedeutet, dass für die Berechnung des Pflichtteils Schenkungen des Erblassers herangezogen werden, die dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Schenkungen des Erblassers an seinen Ehepartner werden sogar ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt. Grundsätzlich hat die Ausschlagung einer Erbschaft auch den Wegfall des Pflichtteilanspruchs zur Folge. In wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann es für einen eingesetzten Erben aus wirtschaftlicher Sicht allerdings sinnvoller sein, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. In einem solchen Fall sollte man vor der Ausschlagung dringend die Beratung eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Der Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach dem Erbfall auszuschlagen. Tut er dies nicht, bleibt er unwiderruflich Erbe. Ist das Erbe mit Schulden belastet, kann dies ausgesprochen nachteilig sein. Der Erbe haftet in diesem Fall unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Nachlasses. Es gibt diverse Möglichkeiten, die Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen zu verhindern. Beispielsweise kann dies durch Beantragung einer sogenannten Nachlassinsolvenz, dem Gläubigeraufgebot oder der Erhebung von Einreden bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Erben durch einen Nachlassgläubiger erreicht werden.
Die Eheleute leben seit mehr als 3 Jahren voneinander getrennt
Das Verfahren zur Scheidung nach dreijähriger Trennung ist vergleichbar mit einer einvernehmlichen Scheidung.
Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Erben in Bezug auf den gesamten Nachlass nur gemeinschaftlich handeln können. Erbengemeinschaften müssen grundsätzlich auseinandergesetzt werden. Dies bedeutet, dass Einigkeit über die gerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben erzielt werden muss. Bis dahin muss der Nachlass einvernehmlich verwaltet werden. Innerhalb der Gemeinschaft der Miterben kommt es oft zu langwierigen Abstimmungs- und Verhandlungsprozessen. Dies kann häufig zu Streitigkeiten führen. Konflikte ergeben sich zudem oft zwischen Erbengemeinschaft und Testamentsvollstrecker. Es empfiehlt sich dringend, den Rat durch einen Rechtsanwalt einzuholen, wenn man zum Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft wird. Gerne beraten wir Sie bei während der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder bei Unstimmigkeiten mit dem Testamentsvollstrecker.
Derjenige, der einen Erbschein hat, kann über das Vermögen des Verstorbenen sehr weitgehend verfügen. Dies kann zum Problem werden, wenn diese Person bereits auf das Vermögen des Erblassers zugegriffen hat und sich später herausstellt, dass tatsächlich jemand anderer Erbe geworden ist. Bei der Beantragung eines Erbscheins können bei Inanspruchnahme eines anwaltlicher Hilfe die geeignete Lösung finden und hierbei Kosten sparen. Der Erbschein hat nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Bedeutung. Ab dem 17. August 2015 wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit welchem sich Erben auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung berufen können.
Wenn Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben, müssen Sie bedenken, dass Ihr Lebenspartner nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Er oder sie geht im Falle Ihres Todes leer aus. Wichtig ist es daher, dass nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Paare rechtzeitig an die Nachlassplanung denken. Bedacht werden muss insbesondere, dass die Steuerfreibeträge in diesem Fall wesentlich geringer sind als bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.