Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Adoptionsentscheidung eines us-amerikanischen Gerichts in Deutschland anzuerkennen ist, auch wenn es sich um die Adoption eines Kindes in den USA durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft handelt. Nach bislang geltendem deutschem Recht ist die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes für eingetragene Lebenspartner in Deutschland ausgeschlossen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine deutsche Staatsangehörige und ihre Lebensgefährtin, eine US-amerikanische Staatsangehörige in den USA ein im Jahre 2008 in den USA geborenes Kind gemeinsam adoptierten. Die beiden Frauen waren damals nicht verheiratet und auch nicht in einer rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Ein District Court des Bundesstaates Minnesota sprach die Adoption nach dem innerstaatlichen Recht dieses Bundesstaates aus. Die deutsche Staatsangehörige beantragte die Anerkennung der Adoptionsentscheidung in Deutschland. Nachdem das Amtsgericht Schleswig die Anerkennung der Adoption in Deutschland zunächst wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung der Lebensgemeinschaft abgelehnt hatte, legte die Adoptivmutter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Während des Beschwerdeverfahrens heirateten die beiden Mütter in Kalifornien/USA. Das Schleswig-Holsteiner Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Anerkennung der Entscheidung nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar sei (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 vom SG) da die Beteiligten zwischenzeitlich geheiratet hätten, könne die Anerkennung nicht deswegen verweigert werden, weil ein Gleichgeschlechtlichesbein Deutschland ein Kind nicht gemeinsam adoptieren könne. Angesichts der Tatsache, dass sich die Adoptionsmöglichkeiten Deutschland im Wandel befinden, steht die Adoption durch das gleichgeschlechtliche Paar nach US amerikanischem Recht nicht in eklatantem Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes.
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