Adoption in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerinnen anerkannt

Das Schleswig-Hol­steinis­che Ober­lan­des­gericht hat entsch­ieden, dass die Adoptions­entscheidung eines us-amerikanis­chen Gerichts in Deutsch­land anzuerken­nen ist, auch wenn es sich um die Adop­tion eines Kindes in den USA durch eine homo­sex­uelle Lebens­ge­mein­schaft han­delt. Nach bis­lang gel­ten­dem deutschem Recht ist die gemein­schaftliche Adop­tion eines Kindes für einge­tra­gene Lebenspart­ner in Deutsch­land aus­geschlossen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Entschei­dung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine deutsche Staat­sange­hörige und ihre Lebens­ge­fährtin, eine US-amerikanis­che Staat­sange­hörige in den USA ein im Jahre 2008 in den USA geborenes Kind gemein­sam adop­tierten. Die bei­den Frauen waren damals nicht ver­heiratet und auch nicht in ein­er rechtlich abgesicherten Lebens­ge­mein­schaft miteinan­der ver­bun­den. Ein Dis­trict Court des Bun­desstaates Min­neso­ta sprach die Adop­tion nach dem inner­staatlichen Recht dieses Bun­desstaates aus. Die deutsche Staat­sange­hörige beantragte die Anerken­nung der Adop­tion­sentschei­dung in Deutsch­land. Nach­dem das Amts­gericht Schleswig die Anerken­nung der Adop­tion in Deutsch­land zunächst wegen der fehlen­den rechtlichen Absicherung der Lebens­ge­mein­schaft abgelehnt hat­te, legte die Adop­tiv­mut­ter Beschw­erde zum Ober­lan­des­gericht ein. Während des Beschw­erde­v­er­fahrens heirateten die bei­den Müt­ter in Kalifornien/USA. Das Schleswig-Hol­stein­er Ober­lan­des­gericht war der Auf­fas­sung, dass die Anerken­nung der Entschei­dung nicht mit den wesentlichen Grund­sätzen des deutschen Recht­es offen­sichtlich unvere­in­bar sei (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 vom SG) da die Beteiligten zwis­chen­zeitlich geheiratet hät­ten, könne die Anerken­nung nicht deswe­gen ver­weigert wer­den, weil ein Gle­ichgeschlechtlich­es­bein Deutsch­land ein Kind nicht gemein­sam adop­tieren könne. Angesichts der Tat­sache, dass sich die Adop­tion­s­möglichkeit­en Deutsch­land im Wan­del befind­en, ste­ht die Adop­tion durch das gle­ichgeschlechtliche Paar nach US amerikanis­chem Recht nicht in ekla­tan­tem Wider­spruch zu den wesentlichen Grund­sätzen des deutschen Rechtes.