Tod nach Scheidung? Rente zurück!

Im Zuge der Eheschei­dung muss der Ehe­gat­te mit den höheren Rente­nan­wartschaften Rente­nansprüche auf seinen geschiede­nen Part­ner über­tra­gen. Ziel dieses sog. Ver­sorgungsaus­gle­ichs ist der Auf­bau ein­er angemesse­nen Altersvor­sorge des Part­ners, der weniger Rente ans­paren kon­nte. Dies kann jedoch im Todes­fall unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen rück­gängig gemacht werden.

fachanwalt offenburg

Im Zuge der Eheschei­dung muss der Ehe­gat­te mit den höheren Rente­nan­wartschaften Rente­nansprüche auf seinen geschiede­nen Part­ner über­tra­gen. Ziel dieses sog. Ver­sorgungsaus­gle­ichs ist der Auf­bau ein­er angemesse­nen Altersvor­sorge des Part­ners, der weniger Rente ans­paren kon­nte. Dies kann jedoch im Todes­fall unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen rück­gängig gemacht werden.

Zahlre­iche Men­schen haben wegen ein­er Eheschei­dung einen Teil ihrer Rente an Ex-Part­ner abgegeben. Infolge ein­er Schei­dung wird ein sog. Ver­sorgungsaus­gle­ich durchge­führt. Ste­ht einem Ehep­art­ner, beispiel­sweise auf­grund von kürz­er­er Arbeit­szeit oder Kinder­erziehung, weniger Rente zu, hat der Part­ner dies auszu­gle­ichen. Doch was geschieht, wenn nach der Schei­dung der durch den Ver­sorgungsaus­gle­ich begün­stigte Ex-Part­ner ver­stirbt? In solchen Fällen prof­i­tiert üblicher­weise die Rentenkasse. Doch dabei muss es nicht unbe­d­ingt bleiben. Eine Geset­zes­lücke macht derzeit unter bes­timmten Umstän­den eine Revi­sion möglich. In Aus­nah­me­fällen kann der Ver­sorgungsaus­gle­ich manch­er Rente­narten im Todes­fall rück­gängig gemacht wer­den. Aber nur dann, wenn der Ver­stor­bene max­i­mal drei Jahre Rente aus dem über­tra­ge­nen Anrecht bezo­gen hat. Betriebliche Altersvor­sorge, öffentlich-rechtliche Zusatzver­sorgung oder pri­vate Renten­ver­sicherun­gen kön­nen dage­gen nicht rück­gängig gemacht werden. 

Nach drei Jahren Leis­tung an den ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten gilt dies auch für alle anderen Ansprüche. Eine Geset­zes­lücke schafft für soge­nan­nte Altver­fahren Abhil­fe. Sie bet­rifft Fälle, bei denen die Schei­dungsanträge bis zum 01.09.2009 gestellt wor­den sind. Diese Entschei­dun­gen kön­nen nach ein­er Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs aufge­hoben und mit der Folge ein­er Total­re­vi­sion des Rente­naus­gle­ichs neu entsch­ieden wer­den. Folge: Der zum Aus­gle­ich verpflichtete Ehe­gat­te erhält seine Rente vom ver­stor­be­nen Ex-Part­ner zurück!Betroffenen ist daher drin­gend zu empfehlen, sich anwaltlich berat­en zu lassen. Beson­ders inter­es­sant ist, dass die Rück­ab­wick­lung sich nicht auf die Regelver­sorgungsys­teme beschränkt, son­dern auch betriebliche Ver­sorgun­gen, öffentlich-rechtliche Zusatzver­sorgun­gen und pri­vate Renten­ver­sicherun­gen bet­rifft. Der Geset­zge­ber arbeit­et im Übri­gen daran, diese in der Öffentlichkeit kaum bekan­nte Geset­zes­lücke zu schließen, weshalb sich Betrof­fene mit der Umset­zung ihrer Inter­essen beeilen sollten.