Bei fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern: Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmachtserteilung für das Jugendamt!

Nach der Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts Bre­men (Beschluss vom 04.01.2018 – 4 UF 134/17) kann die Voll­macht­serteilung an das Jugen­damt ein milderes Mit­tel gegenüber dem Entzug der elter­lichen Sorge darstellen. Wenn die Koop­er­a­tions­fähigkeit der Eltern fehlt ist diese aber nicht aus­re­ichend um eine Kindeswohlge­fährdung abzuwehren. Im zu entschei­den­den Fall hat­te der Kindes­vater das alleinige Sorg­erecht sein­er min­der­jähri­gen Tochter inne. Das Kind lebte jedoch in einem Heim, da der Kindes­vater über keine Woh­nung ver­fügte. Ein Kon­takt des Kindes zu sein­er Mut­ter bestand nicht. Da das Kind an erhe­blichen Entwick­lungsverzögerun­gen litt, sah das Jugen­damt darin eine Kindeswohlge­fährdung weshalb der Kindes­vater dem Jugen­damt eine Voll­macht über die Gesund­heits­für­sorge und das Recht, öffentliche Anträge zu stellen, erteilt hat­te. Da sich der Kindes­vater mit dem Jugen­damt den­noch nicht koop­er­a­tiv zeigte und jegliche Zusam­me­nar­beit ver­weigerte, sah sich das Jugen­damt dazu ver­an­lasst, beim Amts­gericht Bre­men zu beantra­gen, dem Kindes­vater Teile der elter­lichen Sorge zu entziehen. Dem Antrag des Jugen­damts gab das Amts­gericht Bre­men statt, da es den teil­weisen Entzug der elter­lichen Sorge notwendig sah, um eine Kindeswohlge­fährdung abzuwen­den. Die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde des Kindes­vaters mit der Begrün­dung, dass dazu durch die an das Jugen­damt erteilte Voll­macht keine Ver­an­las­sung bestünde, wurde vom OLG Bre­men zurück­gewiesen. Das mildere Mit­tel der Voll­macht­serteilung an das Jugen­damt allein sei nicht geeignet, um eine Kindeswohlge­fährdung abzuwehren, wenn sich die Eltern nicht koop­er­a­tiv verhalten.