Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 04.01.2018 – 4 UF 134/17) kann die Vollmachtserteilung an das Jugendamt ein milderes Mittel gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge darstellen. Wenn die Kooperationsfähigkeit der Eltern fehlt ist diese aber nicht ausreichend um eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kindesvater das alleinige Sorgerecht seiner minderjährigen Tochter inne. Das Kind lebte jedoch in einem Heim, da der Kindesvater über keine Wohnung verfügte. Ein Kontakt des Kindes zu seiner Mutter bestand nicht. Da das Kind an erheblichen Entwicklungsverzögerungen litt, sah das Jugendamt darin eine Kindeswohlgefährdung weshalb der Kindesvater dem Jugendamt eine Vollmacht über die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Anträge zu stellen, erteilt hatte. Da sich der Kindesvater mit dem Jugendamt dennoch nicht kooperativ zeigte und jegliche Zusammenarbeit verweigerte, sah sich das Jugendamt dazu veranlasst, beim Amtsgericht Bremen zu beantragen, dem Kindesvater Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Dem Antrag des Jugendamts gab das Amtsgericht Bremen statt, da es den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge notwendig sah, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters mit der Begründung, dass dazu durch die an das Jugendamt erteilte Vollmacht keine Veranlassung bestünde, wurde vom OLG Bremen zurückgewiesen. Das mildere Mittel der Vollmachtserteilung an das Jugendamt allein sei nicht geeignet, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwehren, wenn sich die Eltern nicht kooperativ verhalten.
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