Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer! Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.12.2013, AZ: II R 55/12, veröffentlicht am 05.02.2014 entschieden, dass der Bezugsberechtigte bei Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung nach dem Tod des Versicherten Erbschaftsteuer zu bezahlen hat. Dies soll für den Fall gelten, dass der Bezugsberechtigte nicht die Voraussetzungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblasser erfüllt. Der Bezugsberechtigte erhielt nach dem Tod seines Lebensgefährten von diesem Lebensversicherungen. Diese hatte der Arbeitgeber des Verstorbenen für diesen als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Es handelte sich um Direktversicherungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge zur Versicherung wurden aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers bezahlt. Der Arbeitnehmer nannte für den Fall seines Versterbens seinen Lebensgefährten als weiteren Bezugsberechtigten. Das Finanzamt setzte gegen den begünstigten Lebensgefährten Erbschaftsteuer fest. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Bezugsberechtigung ein Vermögensvorteil ist, der als Erwerb von Todes wegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen ist und damit der Erbschaftsteuer unter fällt. Für die Besteuerung maßgebend ist nicht der Versicherungsvertrag, sondern der geänderte Arbeitsvertrag des Erblassers. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung, die den Hinterbliebenen des Arbeitsnehmers zustehen, nicht der Erbschaftsteuer. Das Interesse des Erblassers an der Versorgung seiner Hinterbliebenen schließt die Anwendung des § 3 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG aus. Der Kreis der Hinterbliebenen bestimmt sich hierbei nach der Auffassung des Gerichts danach, ob diese Personen nach dem Tode des Erblassers zum Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Rente nach §§ 46 bis 48 SBG VI berechtigt wären. Auf diese Hinterbliebenen beschränkt sich das Versorgungsinteresse des Erblassers. Der Lebensgefährten des Erblassers gehört diesem Personenkreis nicht an. Die Klage des Lebensgefährten blieb deshalb erfolglos.
Adresse
Marlener Str. 4
77656 Offenburg
E-Mail schreiben
Rufen Sie uns an
Sie erreichen uns telefonisch
Montag bis Donnerstag
09:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag 09:00-12:00 Uhr