Direktversicherung und Erbschaftssteuer

Der Erwerb eines Anspruchs aus ein­er Direk­tver­sicherung unter­liegt der Erb­schaft­s­teuer! Der Bun­des­fi­nanzhof hat in seinem Urteil vom 18.12.2013, AZ: II R 55/12, veröf­fentlicht am 05.02.2014 entsch­ieden, dass der Bezugs­berechtigte bei Erwerb eines Anspruchs aus ein­er Direk­tver­sicherung nach dem Tod des Ver­sicherten Erb­schaft­s­teuer zu bezahlen hat. Dies soll für den Fall gel­ten, dass der Bezugs­berechtigte nicht die Voraus­set­zun­gen aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung des Erblass­er erfüllt. Der Bezugs­berechtigte erhielt nach dem Tod seines Lebens­ge­fährten von diesem Lebensver­sicherun­gen. Diese hat­te der Arbeit­ge­ber des Ver­stor­be­nen für diesen als Bezugs­berechtigten abgeschlossen. Es han­delte sich um Direk­tver­sicherun­gen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver­sorgung. Die Beiträge zur Ver­sicherung wur­den aus dem Arbeit­sent­gelt des Arbeit­nehmers bezahlt. Der Arbeit­nehmer nan­nte für den Fall seines Ver­ster­bens seinen Lebens­ge­fährten als weit­eren Bezugs­berechtigten. Das Finan­zamt set­zte gegen den begün­stigten Lebens­ge­fährten Erb­schaft­s­teuer fest. Der BFH ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die Bezugs­berech­ti­gung ein Ver­mö­gensvorteil ist, der als Erwerb von Todes wegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Erb­StG anzuse­hen ist und damit der Erb­schaft­s­teuer unter fällt. Für die Besteuerung maßgebend ist nicht der Ver­sicherungsver­trag, son­dern der geän­derte Arbeitsver­trag des Erblassers. Nach ständi­ger Recht­sprechung des BFH unter­liegen Ansprüche auf eine betriebliche Altersver­sorgung, die den Hin­terbliebe­nen des Arbeit­snehmers zuste­hen, nicht der Erb­schaft­s­teuer. Das Inter­esse des Erblassers an der Ver­sorgung sein­er Hin­terbliebe­nen schließt die Anwen­dung des § 3 Absatz 1 Nr. 4 Erb­StG aus. Der Kreis der Hin­terbliebe­nen bes­timmt sich hier­bei nach der Auf­fas­sung des Gerichts danach, ob diese Per­so­n­en nach dem Tode des Erblassers zum Bezug ein­er Leis­tung aus der geset­zlichen Rente nach §§ 46 bis 48 SBG VI berechtigt wären. Auf diese Hin­terbliebe­nen beschränkt sich das Ver­sorgungsin­ter­esse des Erblassers. Der Lebens­ge­fährten des Erblassers gehört diesem Per­so­n­enkreis nicht an. Die Klage des Lebens­ge­fährten blieb deshalb erfolglos.