Das OLG Hamm legte die Erklärung eines Abkömmlings nach Versterben des Vaters im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht auch nach Versterben der Mutter aus. Nach Versterben ihres Ehemannes hatte die überlebende Ehefrau mit den beiden Kindern- Sohn und Tochter –einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Vertrags erwarb der Sohn von seiner Schwester deren Erbteil zu einem Kaufpreis in Höhe von € 100.000,00. Die Tochter erklärte, sie sei mit Erhalt der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“. Die Mutter verstarb später, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Die Schwester trat dem entgegen, denn sie hielt sich für die Miterbin. Sie war der Auffassung, mit ihrer Erklärung im Erbauseinandersetzungsvertrag nach Versterben des Vaters habe sie nicht auf das Erbrecht nach Versterben der Mutter verzichtet. Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Das Wort Erbverzicht habe in der notariellen Vereinbarung nicht zwangsläufig erwähnt werden müssen. Die Tochter habe auf ihr „Erbe“ auch nach dem Tod der Mutter verzichtet. Dies ergäbe sich aus der Vertragsbestimmung, nach welcher der Bruder eine Abfindung an die Schwester zu zahlen hatte, und diese als Gegenleistung sich als „ein für alle Male abgefunden“ erklärte. Der Verzichtswille der Schwester ergäbe sich aus dem Inhalt des Vertrages. Zu beachten sei insbesondere, dass die Erklärung sich auf das „elterliche Vermögen“ beziehe und deshalb eine Beschränkung auf den Nachlass nicht erkennen lasse. Das Gericht sah sich in seiner Auslegung zudem durch den Wort „unter Lebenden und von Todes wegen“ bestätigt. Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis erkannte das Gericht im weiteren Wortlaut der Vereinbarung nicht. Vergleiche: OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 AZ: 15 W 92/14
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