Erbverzicht: Wortlaut „ein für alle Male“ bedeutet endgültig!

Das OLG Hamm legte die Erk­lärung eines Abkömm­lings nach Ver­ster­ben des Vaters im notariellen Erbau­seinan­der­set­zungsver­trag mit sein­er Mut­ter als Verzicht auf das geset­zliche Erbrecht auch nach Ver­ster­ben der Mut­ter aus. Nach Ver­ster­ben ihres Ehe­mannes hat­te die über­lebende Ehe­frau mit den bei­den Kindern- Sohn und Tochter –einen notariellen Erbau­seinan­der­set­zungsver­trag abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Ver­trags erwarb der Sohn von sein­er Schwest­er deren Erbteil zu einem Kauf­preis in Höhe von € 100.000,00. Die Tochter erk­lärte, sie sei mit Erhalt der Zahlung „vom elter­lichen Ver­mö­gen unter Leben­den und von Todes wegen ein für alle Male abge­fun­den“. Die Mut­ter ver­starb später, ohne ein Tes­ta­ment zu hin­ter­lassen. Der Sohn beantragte einen Erb­schein als Alleinerbe. Die Schwest­er trat dem ent­ge­gen, denn sie hielt sich für die Miterbin. Sie war der Auf­fas­sung, mit ihrer Erk­lärung im Erbau­seinan­der­set­zungsver­trag nach Ver­ster­ben des Vaters habe sie nicht auf das Erbrecht nach Ver­ster­ben der Mut­ter verzichtet. Das Ober­lan­des­gericht Hamm sah das anders. Das Wort Erb­verzicht habe in der notariellen Vere­in­barung nicht zwangsläu­fig erwäh­nt wer­den müssen. Die Tochter habe auf ihr „Erbe“ auch nach dem Tod der Mut­ter verzichtet. Dies ergäbe sich aus der Ver­trags­bes­tim­mung, nach welch­er der Brud­er eine Abfind­ung an die Schwest­er zu zahlen hat­te, und diese als Gegen­leis­tung sich als „ein für alle Male abge­fun­den“ erk­lärte. Der Verzichtswille der Schwest­er ergäbe sich aus dem Inhalt des Ver­trages. Zu beacht­en sei ins­beson­dere, dass die Erk­lärung sich auf das „elter­liche Ver­mö­gen“ beziehe und deshalb eine Beschränkung auf den Nach­lass nicht erken­nen lasse. Das Gericht sah sich in sein­er Ausle­gung zudem durch den Wort „unter Leben­den und von Todes wegen“ bestätigt. Anhalt­spunk­te für ein anderes Ausle­gungsergeb­nis erkan­nte das Gericht im weit­eren Wort­laut der Vere­in­barung nicht. Ver­gle­iche: OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014 AZ: 15 W 92/14