Kindesunterhalt während des Studiums: Mögliche Verpflichtung des Kindes zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ablehnenden BAföG-Bescheid

Ein Unter­halt­sanspruch gegen die Eltern kann auch dem schon volljähri­gen Kind während seines Studi­ums zuste­hen. Dabei sind BAföG-Leis­tun­gen jedoch als Einkom­men des Kindes anzuse­hen. Aus diesem Umstand ergibt sich die Verpflich­tung des Kindes, auf Wun­sch eines unter­halt­spflichti­gen Eltern­teils gegen einen neg­a­tiv­en BAföG-Bescheid Rechtsmit­tel einzule­gen. Nach der Entschei­dung des OLG Bran­den­burgs (Beschluss vom 03.05.2018 – 10 UF 101/17), kön­nen dem Kind fik­tive BAföG-Leis­tun­gen angerech­net wer­den, wenn es ent­ge­gen sein­er Verpflich­tung keine Rechtsmit­tel gegen einen neg­a­tiv­en BAföG-Bescheid ein­gelegt hat. In dem zugrunde liegen­den Fall hat­te der unter­halt­spflichtige Vater den ablehnen­den BAföG-Bescheid, gerichtet an seinen volljähri­gen Sohn, bemän­gelt, da dem BAföG-Amt eine ver­al­tete Einkom­menserk­lärung für die Entschei­dung über die Förderung vor­lag. Die Einkom­mensver­hält­nisse des Vaters hat­ten sich erhe­blich ver­schlechtert. Einen Aktu­al­isierungsantrag des Vaters hat­te der Sohn jedoch nicht an das Amt weit­ergeleit­et, wodurch es zu der falschen Entschei­dung kam. Nach der darauf fol­gen­den Entschei­dung des Amts­gerichts Bernau hätte der Sohn gegen den Bescheid Rechtsmit­tel ein­le­gen müssen und rech­nete dem Sohn fik­tive BAföG-Leis­tun­gen zu. Die dage­gen ein­gelegte Beschw­erde des Sohnes hat­te keinen Erfolg. Das OLG Bran­den­burg bestätigte die Entschei­dung des Amts­gerichts Bernau mit der Begrün­dung, dass der Unter­halts­berechtigte grund­sät­zlich verpflichtet sei, gegen einen ablehnen­den Bescheid Rechtsmit­tel einzule­gen, wenn der Unter­halt­spflichtige dies aus­drück­lich verlangt.