Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern kann auch dem schon volljährigen Kind während seines Studiums zustehen. Dabei sind BAföG-Leistungen jedoch als Einkommen des Kindes anzusehen. Aus diesem Umstand ergibt sich die Verpflichtung des Kindes, auf Wunsch eines unterhaltspflichtigen Elternteils gegen einen negativen BAföG-Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburgs (Beschluss vom 03.05.2018 – 10 UF 101/17), können dem Kind fiktive BAföG-Leistungen angerechnet werden, wenn es entgegen seiner Verpflichtung keine Rechtsmittel gegen einen negativen BAföG-Bescheid eingelegt hat. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater den ablehnenden BAföG-Bescheid, gerichtet an seinen volljährigen Sohn, bemängelt, da dem BAföG-Amt eine veraltete Einkommenserklärung für die Entscheidung über die Förderung vorlag. Die Einkommensverhältnisse des Vaters hatten sich erheblich verschlechtert. Einen Aktualisierungsantrag des Vaters hatte der Sohn jedoch nicht an das Amt weitergeleitet, wodurch es zu der falschen Entscheidung kam. Nach der darauf folgenden Entscheidung des Amtsgerichts Bernau hätte der Sohn gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen müssen und rechnete dem Sohn fiktive BAföG-Leistungen zu. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Sohnes hatte keinen Erfolg. Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Bernau mit der Begründung, dass der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich verpflichtet sei, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn der Unterhaltspflichtige dies ausdrücklich verlangt.
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