Sorgerecht für nichteheliche Väter

Neues Sorg­erecht für nichte­he­liche Kinder! Als wichtiger Schritt für nicht ver­heiratete Eltern und ihre Kinder trat am 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elter­lichen Sorge in Kraft. Das Sorg­erecht wird der gesellschaftlichen Real­ität angepasst. Nicht ehe­liche Väter haben ab nun einen wesentlich erle­ichterten Zugang zum Sorg­erecht für ihre Kinder. Die ersten bestäti­gen­den Gerichts­beschlüsse kon­nten wir für unsere Man­dan­ten bere­its durch­set­zen. Zunächst haben die nicht miteinan­der ver­heirateten Eltern die Möglichkeit die gemein­same Sorge und Ver­ant­wor­tung für ihre Kinder durch eine gemein­same Sorgeerk­lärung beim Jugen­damt zu begrün­den. Ver­weigert die Kindesmut­ter die Mitwirkung bei dieser Erk­lärung  oder hält der Kindes­vater es für wenig Erfolg ver­sprechend, die Mut­ter zur Mitwirkung aufzu­fordern, so kann der Kindes­vater einen entsprechen­den Antrag bei Gericht stellen. Sofern keine Gründe des Kindeswohls gegen die Begrün­dung der gemein­samen Sorge sprechen, kann das Gericht über den Antrag sog­ar ohne mündliche Ver­hand­lung entschei­den. Die Neuregelung hat den Vorteil, dass die gemein­same Sorge schnell erre­icht wer­den kann. Gründe, die mit der Eltern­beziehung und mit der Tren­nung der Eltern im Zusam­men­hang ste­hen, wer­den endgültig nicht mehr berücksichtigt.