Unterhaltspflicht trotz Zweitausbildung Das Oberlandesgericht Hamm hat einer 24jährigen Tochter einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Vater zuerkannt. Nach Abbruch eines 4 monatigen Studiums hatte die Tochter mehrere Praktika und einen längeren Auslandsaufenthalt zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse wahrgenommen. Nach etwa 1,5 Jahren nahm sie dann ein Journalistikstudium auf. Das OLG entschied, dass die Tochter hierzu auf Kosten des Vaters berechtigt sei. In der Begründung führte es aus, dass von einem jungen Menschen in diesem Alter nicht erwartet werden kann, dass er von Beginn an eine zielgerichtete Entscheidung bei der Berufswahl treffe. Bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei eine längere Orientierungsphase durchaus zuzubilligen. – OLG Hamm Beschluss vom 5.2.2013- 7 UF 166/12
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