Die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist nach heutiger Gesetzeslage nicht möglich, ohne dass das bisherige Verwandschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil erlischt. Das verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, BVerfG vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 In der Entscheidung befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Möglichkeit einer Stiefkindadoption, welche zur gemeinsamen Elternschaft führt, davon abhängig gemacht werden kann, dass das Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet ist. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Ehemann der Mutter der zu adoptierenden Kinder verstarb und der neue Lebensgefährte der Mutter diese Kinder adoptieren wollte. Der neue Lebensgefährte und die Mutter der Kinder hatten bewusst davon abgesehen, die Ehe miteinander einzugehen, um die Witwenrente der Mutter der Kinder dadurch nicht zu verlieren, da diese einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage darstellte. Nach heutigem Gesetzesstand ist gem. § 1754 I BGB eine Adoption des Stiefkindes, welche zur gemeinsamen Elternschaft des Stiefelternteils und des rechtlichen Elternteils führt, möglich, wenn das rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil verheiratet ist. In nichtehelichen Stiefkindfamilien jedoch, kann das Stiefelternteil nicht adoptieren, ohne dass gem. §§ 1754 I, II, 1755 I 1, II BGB das Verwandschaftsverhältnis des Kindes zu seinem rechtlichen Elternteil erlischt. Darin sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 I GG. Durch die bestehende Gesetzeslage werden Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien ohne ausreichenden Grund gegenüber Kindern aus ehelichen Stiefkindfamilien benachteiligt. Diese Benachteiligung kann nach Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt werden. Die §§ 1754 I, II und § 1755 I 1, II BGB sind danach mit dem Grundgesetz unvereinbar. Bis zum 31.03.2020 ist der Gesetzgeber verpflichtet, neue verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen. Das geltende Recht ist bis dahin auf derartige Konstellationen, in denen die Stiefkindeltern nicht miteinander verheiratet sind, nicht anwendbar. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind diesbezügliche Verfahren auszusetzen. (aus NJW 25/2019 S. 1793 – 1802)
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