Adoption von Stiefkindern durch nicht eheliche Paare nicht möglich

Die Stiefkin­dadop­tion in nichte­he­lichen Fam­i­lien ist nach heutiger Geset­zes­lage nicht möglich, ohne dass das bish­erige Ver­wand­schaftsver­hält­nis zum rechtlichen Eltern­teil erlis­cht. Das ver­stößt gegen das all­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot, BVer­fG vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 In der Entschei­dung befasste sich das Bun­desver­fas­sungs­gericht mit der Frage, ob die Möglichkeit ein­er Stiefkin­dadop­tion, welche zur gemein­samen Eltern­schaft führt, davon abhängig gemacht wer­den kann, dass das Eltern­teil mit dem Stiefel­tern­teil ver­heiratet ist. Der Entschei­dung lag der Fall zugrunde, dass der Ehe­mann der Mut­ter der zu adop­tieren­den Kinder ver­starb und der neue Lebens­ge­fährte der Mut­ter diese Kinder adop­tieren wollte. Der neue Lebens­ge­fährte und die Mut­ter der Kinder hat­ten bewusst davon abge­se­hen, die Ehe miteinan­der einzuge­hen, um die Witwen­rente der Mut­ter der Kinder dadurch nicht zu ver­lieren, da diese einen wesentlichen Teil ihrer Exis­ten­z­grund­lage darstellte. Nach heutigem Geset­zes­stand ist gem. § 1754 I BGB eine Adop­tion des Stiefkindes, welche zur gemein­samen Eltern­schaft des Stiefel­tern­teils und des rechtlichen Eltern­teils führt, möglich, wenn das rechtliche Eltern­teil des Kindes mit dem Stiefel­tern­teil ver­heiratet ist. In nichte­he­lichen Stiefkind­fam­i­lien jedoch, kann das Stiefel­tern­teil nicht adop­tieren, ohne dass gem. §§ 1754 I, II, 1755 I 1, II BGB das Ver­wand­schaftsver­hält­nis des Kindes zu seinem rechtlichen Eltern­teil erlis­cht. Darin sieht das Bun­desver­fas­sungs­gericht einen Ver­stoß gegen Art. 3 I GG. Durch die beste­hende Geset­zes­lage wer­den Kinder in nichte­he­lichen Stiefkind­fam­i­lien ohne aus­re­ichen­den Grund gegenüber Kindern aus ehe­lichen Stiefkind­fam­i­lien benachteiligt. Diese Benachteili­gung kann nach Anwen­dung des Ver­hält­nis­mäßigkeits­grund­satzes nicht gerecht­fer­tigt wer­den. Die §§ 1754 I, II und § 1755 I 1, II BGB sind danach mit dem Grundge­setz unvere­in­bar. Bis zum 31.03.2020 ist der Geset­zge­ber verpflichtet, neue ver­fas­sungs­gemäße Regelun­gen zu erlassen. Das gel­tende Recht ist bis dahin auf der­ar­tige Kon­stel­la­tio­nen, in denen die Stiefkindel­tern nicht miteinan­der ver­heiratet sind, nicht anwend­bar. Bis zur geset­zlichen Neuregelung sind dies­bezügliche Ver­fahren auszuset­zen. (aus NJW 25/2019 S. 1793 – 1802)