Einstweilige Anordnung zum Ferienumgang eines Elternteils – Keine Beschwerde möglich!

Unzuläs­sig ist die Beschw­erde nach § 57 S. 1 Fam­FG zum Ferienum­gang eines Eltern­teils gegen eine einst­weilige Anord­nung des Amts­gerichts. Nur in dem Fall, dass die Urlaub­sreise in ein poli­tis­ches Krisen­ge­bi­et oder in ein Gebi­et geht, für welch­es eine Reise­war­nung des Auswär­ti­gen Amtes beste­ht, kann eine Beschw­erdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 1 Fam­FG beste­hen, da dann eine Sorg­erechtssache vor­liegt, über welche bei­de Eltern­teile zu entschei­den haben, so das Kam­merg­ericht Berlin. Nach dem zugrunde liegen­den Sachver­halt wollte der Vater mit seinen zwei min­der­jähri­gen Kindern den Som­merurlaub in der Nähe von Pat­taya, Thai­land, machen. Die Zus­tim­mung der Kindesmut­ter lag dazu zunächst vor. Diese wider­rief die Zus­tim­mung aber, nach­dem es wenige Tage vor Urlaub­santritt zu Bombe­nan­schlä­gen inner­halb Thai­lands gekom­men war. Daraufhin beantragte der Kindes­vater am Amts­gericht Berlin Tem­pel­hof-Kreuzberg eine einst­weilige Anord­nung, dass ihm die Reise zu erlauben sei. Das Amts­gericht erließ die beantragte einst­weilige Anord­nung zu Gun­sten des Kindes­vaters und entsch­ied, dass die Kindesmut­ter ihre Zus­tim­mung nicht habe wider­rufen dür­fen. Eine solche Möglichkeit bestünde nur, wenn das Auswär­tige Amt eine Reise­war­nung für das betr­e­f­fende Gebi­et aus­gegeben hätte. Eine dage­gen ein­gelegte Beschw­erde der Kindesmut­ter wies das Kam­merg­ericht Berlin zurück mit der Begrün­dung, dass gegen eine einst­weilige Anord­nung eines Amts­gerichts zum Ferienum­gang eines Eltern­teils nach § 57 S. 1 Fam­FG nicht Beschw­erde erhoben wer­den könne. Die Entschei­dung über einen Badeurlaub sei eine All­t­agsentschei­dung gem. § 1687 I 2 BGB im Rah­men des Umgangsrechts und eröffnet als Sorg­erechtssache erst ein Beschw­erderecht nach § 57 S. 2 Nr. 1 Fam­FG, wenn die Reise in ein poli­tis­ches Kriegs- oder Krisen­ge­bi­et erfol­gen soll oder für das betr­e­f­fende Gebi­et eine War­nung des Auswär­ti­gen Amtes beste­ht. Eine solche lag im zu entschei­den­den Fall nicht vor, weshalb eine Beschw­erde der Kindesmut­ter nicht möglich war. (Kam­merg­ericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16)