Unzulässig ist die Beschwerde nach § 57 S. 1 FamFG zum Ferienumgang eines Elternteils gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts. Nur in dem Fall, dass die Urlaubsreise in ein politisches Krisengebiet oder in ein Gebiet geht, für welches eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, kann eine Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG bestehen, da dann eine Sorgerechtssache vorliegt, über welche beide Elternteile zu entscheiden haben, so das Kammergericht Berlin. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der Vater mit seinen zwei minderjährigen Kindern den Sommerurlaub in der Nähe von Pattaya, Thailand, machen. Die Zustimmung der Kindesmutter lag dazu zunächst vor. Diese widerrief die Zustimmung aber, nachdem es wenige Tage vor Urlaubsantritt zu Bombenanschlägen innerhalb Thailands gekommen war. Daraufhin beantragte der Kindesvater am Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg eine einstweilige Anordnung, dass ihm die Reise zu erlauben sei. Das Amtsgericht erließ die beantragte einstweilige Anordnung zu Gunsten des Kindesvaters und entschied, dass die Kindesmutter ihre Zustimmung nicht habe widerrufen dürfen. Eine solche Möglichkeit bestünde nur, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das betreffende Gebiet ausgegeben hätte. Eine dagegen eingelegte Beschwerde der Kindesmutter wies das Kammergericht Berlin zurück mit der Begründung, dass gegen eine einstweilige Anordnung eines Amtsgerichts zum Ferienumgang eines Elternteils nach § 57 S. 1 FamFG nicht Beschwerde erhoben werden könne. Die Entscheidung über einen Badeurlaub sei eine Alltagsentscheidung gem. § 1687 I 2 BGB im Rahmen des Umgangsrechts und eröffnet als Sorgerechtssache erst ein Beschwerderecht nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG, wenn die Reise in ein politisches Kriegs- oder Krisengebiet erfolgen soll oder für das betreffende Gebiet eine Warnung des Auswärtigen Amtes besteht. Eine solche lag im zu entscheidenden Fall nicht vor, weshalb eine Beschwerde der Kindesmutter nicht möglich war. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16)
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