Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob die Prozesskosten isolierter Familiensachen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Klägerin war geschieden. Nach der Ehescheidung stritten die geschiedenen Eheleute unter anderem über den Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt bei Gericht. Über das Vermögen des Ehemannes wurde im Laufe der Verfahren das Insolvenzverfahren eröffnet. Obwohl die Klägerin in den gerichtlichen Auseinandersetzungen überwiegend obsiegte, musste sie deshalb die Kosten für Anwalt und Gericht selbst tragen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2010 machte die Klägerin die Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt sah das anders und ließ den Abzug unter Berufung auf den sog. Nichtanwendungserlass nicht zu. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Düsseldorf. Dieses gab der Klägerin Recht. Prozesskosten, so befand das Gericht, können dem Steuerpflichtigen aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols zwangsläufig erwachsen, wenn dieser entweder eigene Ansprüche gerichtlich durchsetzen muss, oder behauptete Ansprüche abwehrt. Eine andere Beurteilung gebiete sich nur dann, wenn der Steuerpflichtige bei der Prozessführung mutwillig oder leichtfertig handelt. Dies war im Falle der Klägerin nicht feststellbar. Das Verfahren habe der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Deshalb seien der Klägerin die Kosten zwangsläufig erwachsen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich wegen der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Kosten, auch auch dessen Anteil tragen musste. In diesem Punkt, so das Gericht, habe sich letztlich dass jedem Verfahren inne wohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert. Zu beachten ist, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eine gesetzliche Neuregelung dieses Sachverhalts Anwendung finden würde. Nach dieser sind Verfahrenskosten von Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr decken zu können. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde bereits eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: VI R 56/14 Fundstelle: FG Düsseldorf Urteil vom 15.08.2014, AZ 3 K 2493/12 E Vergleiche auch FG Düsseldorf Urteil vom 11.02.2014, AZ 13 K 3724/12 E zur fehlenden Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilverfahrens wegen Erbstreitigkeiten.
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