Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten bei Insolvenz des Gegners

Das Finanzgericht Düs­sel­dorf hat sich mit der Frage befasst, ob die Prozesskosten isoliert­er Fam­i­lien­sachen als außergewöhn­liche Belas­tung abzugs­fähig sind. Die Klägerin war geschieden. Nach der Eheschei­dung strit­ten die geschiede­nen Eheleute unter anderem über den Zugewin­naus­gle­ich und nachehe­lichen Unter­halt bei Gericht. Über das Ver­mö­gen des Ehe­mannes wurde im Laufe der Ver­fahren das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Obwohl die Klägerin in den gerichtlichen Auseinan­der­set­zun­gen über­wiegend obsiegte, musste sie deshalb die Kosten für Anwalt und Gericht selb­st tra­gen. In ihrer Steuer­erk­lärung für das Jahr 2010 machte die Klägerin die Gerichts­ge­bühren und Recht­san­walt­skosten als außergewöhn­liche Belas­tung gel­tend. Das zuständi­ge Finan­zamt sah das anders und ließ den Abzug unter Beru­fung auf den sog. Nich­tan­wen­dungser­lass nicht zu. Dage­gen erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Düs­sel­dorf. Dieses gab der Klägerin Recht. Prozesskosten, so befand das Gericht, kön­nen dem Steuerpflichti­gen auf­grund des staatlichen Gewalt­monopols zwangsläu­fig erwach­sen, wenn dieser entwed­er eigene Ansprüche gerichtlich durch­set­zen muss, oder behauptete Ansprüche abwehrt. Eine andere Beurteilung gebi­ete sich nur dann, wenn der Steuerpflichtige bei der Prozess­führung mutwillig oder leicht­fer­tig han­delt. Dies war im Falle der Klägerin nicht fest­stell­bar. Das Ver­fahren habe der Klägerin hin­re­ichende Aus­sicht auf Erfolg geboten. Deshalb seien der Klägerin die Kosten zwangsläu­fig erwach­sen. Dem stünde nicht ent­ge­gen, dass die Klägerin lediglich wegen der Insol­venz ihres geschiede­nen Ehe­mannes die gesamten Kosten, auch auch dessen Anteil tra­gen musste. In diesem Punkt, so das Gericht, habe sich let­ztlich dass jedem Ver­fahren inne wohnende Prozess- und Kosten­risiko real­isiert. Zu beacht­en ist, dass ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2013 eine geset­zliche Neuregelung dieses Sachver­halts Anwen­dung find­en würde. Nach dieser sind Ver­fahren­skosten von Abzug aus­geschlossen. Eine Aus­nahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwen­dun­gen han­delt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Exis­ten­z­grund­lage zu ver­lieren oder seine leben­snotwendi­gen Bedürfnisse nicht mehr deck­en zu kön­nen. Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof wurde bere­its ein­gelegt. Das Akten­ze­ichen lautet: VI R 56/14 Fund­stelle: FG Düs­sel­dorf Urteil vom 15.08.2014, AZ 3 K 2493/12 E Ver­gle­iche auch FG Düs­sel­dorf Urteil vom 11.02.2014, AZ 13 K 3724/12 E zur fehlen­den Abzugs­fähigkeit der Kosten eines Zivil­ver­fahrens wegen Erbstreitigkeiten.