Im Zuge der Ehescheidung muss der Ehegatte mit den höheren Rentenanwartschaften Rentenansprüche auf seinen geschiedenen Partner übertragen. Ziel dieses sog. Versorgungsausgleichs ist der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge des Partners, der weniger Rente ansparen konnte. Dies kann jedoch im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.
Im Zuge der Ehescheidung muss der Ehegatte mit den höheren Rentenanwartschaften Rentenansprüche auf seinen geschiedenen Partner übertragen. Ziel dieses sog. Versorgungsausgleichs ist der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge des Partners, der weniger Rente ansparen konnte. Dies kann jedoch im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.
Zahlreiche Menschen haben wegen einer Ehescheidung einen Teil ihrer Rente an Ex-Partner abgegeben. Infolge einer Scheidung wird ein sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Steht einem Ehepartner, beispielsweise aufgrund von kürzerer Arbeitszeit oder Kindererziehung, weniger Rente zu, hat der Partner dies auszugleichen. Doch was geschieht, wenn nach der Scheidung der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ex-Partner verstirbt? In solchen Fällen profitiert üblicherweise die Rentenkasse. Doch dabei muss es nicht unbedingt bleiben. Eine Gesetzeslücke macht derzeit unter bestimmten Umständen eine Revision möglich. In Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich mancher Rentenarten im Todesfall rückgängig gemacht werden. Aber nur dann, wenn der Verstorbene maximal drei Jahre Rente aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Betriebliche Altersvorsorge, öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung oder private Rentenversicherungen können dagegen nicht rückgängig gemacht werden.
Nach drei Jahren Leistung an den verstorbenen Ehegatten gilt dies auch für alle anderen Ansprüche. Eine Gesetzeslücke schafft für sogenannte Altverfahren Abhilfe. Sie betrifft Fälle, bei denen die Scheidungsanträge bis zum 01.09.2009 gestellt worden sind. Diese Entscheidungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben und mit der Folge einer Totalrevision des Rentenausgleichs neu entschieden werden. Folge: Der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte erhält seine Rente vom verstorbenen Ex-Partner zurück!Betroffenen ist daher dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Besonders interessant ist, dass die Rückabwicklung sich nicht auf die Regelversorgungsysteme beschränkt, sondern auch betriebliche Versorgungen, öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen und private Rentenversicherungen betrifft. Der Gesetzgeber arbeitet im Übrigen daran, diese in der Öffentlichkeit kaum bekannte Gesetzeslücke zu schließen, weshalb sich Betroffene mit der Umsetzung ihrer Interessen beeilen sollten.